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{'item': ['6Ob581/95', '5Ob22/97i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1995 Geschäftszahl6Ob581/95; 5Ob22/97i NormTürkisches G 20.05.1982 Nr 2675 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht Art3;

Art143

Abs1;

Art143

Abs2;

Art144; Rechtssatz

Ein Scheidungsbeklagter kann seine im Sinn des Art 13 Türkisches G 20.05.1982 Nr 2675 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht nach türkischem Recht zu beurteilenden nachehelichen Ansprüche durchaus mit eigener Klage in Österreich geltend machen. Auch wenn der nach türkischem materiellen Recht zustehende Schadenersatz (Unterhalt) eines Ehegatten im Scheidungsverfahren geltend zu machen ist, so ist diese im türkischen Verfahrensrecht offensichtlich auch für den Scheidungsbeklagten gegebene Verbindungsmöglichkeit für ein in Österreich abzuwickelndes Scheidungsverfahren ohne Bedeutung. Dieses ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften durchzuführen.Ein Scheidungsbeklagter kann seine im Sinn des Artikel 13, Türkisches G 20.05.1982 Nr 2675 über das int Privat- und Zivilverfahrensrecht nach türkischem Recht zu beurteilenden nachehelichen Ansprüche durchaus mit eigener Klage in Österreich geltend machen. Auch wenn der nach türkischem materiellen Recht zustehende Schadenersatz (Unterhalt) eines Ehegatten im Scheidungsverfahren geltend zu machen ist, so ist diese im türkischen Verfahrensrecht offensichtlich auch für den Scheidungsbeklagten gegebene Verbindungsmöglichkeit für ein in Österreich abzuwickelndes Scheidungsverfahren ohne Bedeutung. Dieses ist nach den österreichischen Verfahrensvorschriften durchzuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1995/09/28 6 Ob 581/95 TE OGH 1997/02/11 5 Ob 22/97i Beisatz: Hier: Offen blieb die Frage, ob nacheheliche vermögensrechtliche Ansprüche auch nach rechtskräftiger Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden können. Da das berufene Sachrecht den Unterhaltsanspruch in jeder Beziehung beherrscht, also vor allem auch den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs bestimmt (4 Ob 513/96 = ÖA 1966, 199), sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. Auch das demnach maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Art 143 Abs 1 und Art 144 türk ZGB nicht in der Weise ein, daß diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T1) Beisatz: Hier: Offen blieb die Frage, ob nacheheliche vermögensrechtliche Ansprüche auch nach rechtskräftiger Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden können. Da das berufene Sachrecht den Unterhaltsanspruch in jeder Beziehung beherrscht, also vor allem auch den Umfang und sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs bestimmt (4 Ob 513/96 = ÖA 1966, 199), sind damit materiellrechtliche Probleme angesprochen. Auch das demnach maßgebliche türkische Recht schränkt den materiellen Schadenersatzanspruch bzw den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Bedürfnisunterhalt nach Artikel 143, Absatz eins und Artikel 144, türk ZGB nicht in der Weise ein, daß diese Ansprüche verloren gehen, wenn sie nicht spätestens bis zum Abschluß des Scheidungsverfahrens gerichtsanhängig gemacht werden. (T1) RechtssatznummerRS0106673

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.