RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075202 Entscheidungsdatum28.09.1995 Geschäftszahl8Ob4/95 (8Ob5/95); 8ObS2107/96b; 8Ob107/97m; 8Ob112/97x; 6Ob264/97k; 8Ob193/00s; 8Ob296/01i; 8Ob114/02a; 10Ob73/04i; 6Ob14/14y; 6Ob204/16t NormHGB §178; HGB §187; KO §102; UGB §179 Abs1 RechtssatzWird dem stillen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsvertrages auch eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert eingeräumt (atypische oder unechte stille Gesellschaft), so liegt eine Mitunternehmerschaft vor, wodurch ein Gläubigerrecht, aufgrund dessen ein Konkursteilnahmeanspruch als Konkursgläubiger gewährt würde, ausgeschlossen wird. EntscheidungstexteTE OGH 1995-09-28 8 Ob 4/95 Veröff: SZ 68/175 TE OGH 1996-09-12 8 ObS 2107/96b Auch; Beisatz: Die Grundsätze über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind auch auf den atypischen stillen Gesellschafter anzuwenden. (T1) Beisatz: Mit einer Zusammenfassung der bisherigen Judikatur. (T2) Veröff: SZ 69/208 TE OGH 1997-08-07 8 Ob 107/97m Auch; Beisatz: Im gegenständlichen Fall verneint - ein Widerspruchsrecht zu ungewöhnlichen Geschäften allein macht eine stille Gesellschaft noch nicht zu einer atypischen stillen Gesellschaft. (T3) TE OGH 1997-08-28 8 Ob 112/97x Auch; Beisatz: Eine Gewinnbeteiligung in Jahren einer positiven Ertragslage begründet noch keine Mitunternehmerschaft, sondern stellt lediglich eine Zusatzverzinsung (Agio) dar. (T4) TE OGH 1997-09-25 6 Ob 264/97k TE OGH 2001-06-11 8 Ob 193/00s Vgl; Beisatz: Kreditvertragstypische Einflussrechte und Informationsrechte können noch nicht zur Annahme einer atypischen Stellung und damit zur Anwendung des Kapitalersatzrechtes führen. Durchaus kreditvertragstypisch ist, dass der Kreditgeber bei Großkrediten häufig einen Vertrauensmann bei dem Kreditnehmer einsetzt, der seine Interessen vertritt. Um Eigenkapitalersatz anzunehmen, müssten Mitverwaltungsrechte der Kreditgeberin jedenfalls auch rechtlich abgesichert sein und dabei entscheidende und dauerhafte Befugnisse eingeräumt werden (Gesamtbetrachtung). (T5) Beisatz: Hier: Atypischer Pfandgläubiger. (T6) TE OGH 2002-04-18 8 Ob 296/01i Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd § 23 Abs 1 und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T7); Veröff: SZ 2002/51Ähnlich: Beisatz: Allfällige Ansprüche von Kapitalgebern nachrangiger Darlehen iSd Paragraph 23, Absatz eins und 8 BWG aus Irrtumsanfechtungen wegen Irrtümern über die Bonität der Bank sowie aus Schadenersatzansprüchen wegen mangelnder Belehrung über die Risken sind im Konkurs der Bank als nachrangig zu beurteilen. (T7); Veröff: SZ 2002/51 TE OGH 2003-05-22 8 Ob 114/02a Auch; Beisatz: Der stille Gesellschafter kann seine Forderung (Einlage) als Konkursgläubiger (nur) geltend machen, soweit sie den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils am Verlust übersteigt. (T8) TE OGH 2005-01-11 10 Ob 73/04i Auch TE OGH 2014-12-15 6 Ob 14/14y Vgl auch; Veröff: SZ 2014/125 TE OGH 2017-09-26 6 Ob 204/16t Auch; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von § 10 Abs 2 EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T9)Auch; Beisatz: Seit Inkrafttreten des EKEG ist die bisherige Rechtsprechung, die Einlagen des stillen Gesellschafters schon als Eigenkapital qualifizierte, wenn der Stille an den stillen Reserven bzw am Firmenwert beteiligt war oder wenn die Stellung des Stillen dem eines Kommanditisten angenähert war, überholt. Selbst in den von Paragraph 10, Absatz 2, EKEG erfassten Fällen liegt überdies nicht Eigenkapital, sondern bloß Eigenkapitalersatz vor. (T9) Beisatz: Für den Anschluss der Gläubigerrechte ist in Übereinstimmung mit neuerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu fordern, dass der stille Gesellschafter an der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko teilnimmt. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075202
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