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Europaius

4Ob52/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl4Ob52/95; 6Ob213/07b NormGmbHG §24 Abs1 RechtssatzNach § 24 Abs 1 GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind.Nach Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG sind Aktivitäten der Geschäftsführer im gleichen Geschäftszweig verboten, worunter nicht nur der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand, sondern auch die tatsächlichen Betätigungsfelder der Gesellschaft, das heißt, deren faktisch ausgeübte Tätigkeit, zu verstehen sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/10 4 Ob 52/95 Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2008/12/17 6 Ob 213/07b Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1) Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1) RechtssatznummerRS0088257

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