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OGH Rechtssatz RS0088259 (4Ob52/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088259 Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl4Ob52/95; 6Ob213/07b; 7Ob23/10y; 6Ob43/19w NormGmbHG §24 Abs3 RechtssatzZu den Ansprüchen nach § 24 Abs 3 GmbHG gehört auch der Anspruch auf Unterlassung der dem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit.Zu den Ansprüchen nach Paragraph 24, Absatz 3, GmbHG gehört auch der Anspruch auf Unterlassung der dem Wettbewerbsverbot widersprechenden geschäftlichen Tätigkeit.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2008-12-17 6 Ob 213/07b Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (§ 24 Abs 1 GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1)Vgl; Beisatz: Die Bestellung des Fremdgeschäftsführers zum Vorsitzenden der Privatstiftung bedeutete keinen Verstoß gegen das gesetzliche (Paragraph 24, Absatz eins, GmbHG) und das im Gesellschaftsvertrag der Holding GmbH geregelte Wettbewerbsverbot, stehen doch die Gesellschaft, deren Zweck nur die Verwaltung der Beteiligung an der AG ist, und die Privatstiftung nicht in Konkurrenz im Sinn dieser Bestimmungen. (T1) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 23/10y TE OGH 2019-03-21 6 Ob 43/19w Beisatz: Der Gesellschaft steht auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Das Rechnungslegungsbegehren kann auch mittels Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO mit dem zunächst nicht bezifferten Leistungsbegehren verbunden werden. Es kann das Zahlungsbegehren der Stufenklage alternativ auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder die Ausübung des Eintrittsrechts gestützt und die Auswahl der Sanktion vorbehalten werden, bis die Rechnungslegung erfolgt ist. (T2); Beisatz: Hier: Wenn die Gesellschaft selbst einen Wettbewerbsverstoß des Geschäfts­führers nicht einmal behauptet, dann besteht kein Raum für Auskünfte oder Rechnungslegung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088259

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.