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OGH Rechtssatz RS0088260 (4Ob52/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088260 Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl4Ob52/95; 7Ob23/10y NormGmbHG §24 Abs4 RechtssatzAuch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des § 24 Abs 4 GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.Auch für die Klage auf künftige Unterlassung gilt die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG, weil der für sie maßgebende Grund - nämlich das Interesse an rascher Klärung der Rechtslage - auch hier zutrifft.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 Veröff: SZ 68/178 TE OGH 2010-04-21 7 Ob 23/10y

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