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Europaius

5Ob1/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl5Ob1/95; 5Ob99/06d NormHBG §13 Abs6;

MRG §23 Abs2;

RechtssatzWerden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter Anspruch auf die Beträge nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG (sogenannte "fiktive Hausbesorgerkosten", so schon 5 Ob 12/95).

EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/10 5 Ob 1/95 TE OGH 2006/05/16 5 Ob 99/06d Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1) Beisatz: Nach Paragraph 23, MRG in der Fassung WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd Paragraph 21, MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1) RechtssatznummerRS0065358

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.