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Europaius

5Ob1/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.10.1995 Geschäftszahl5Ob1/95; 5Ob99/06d NormMRG §21 Abs1 Z8;

MRG §23 Abs1;

WGG §14 Abs1 Z7;

RechtssatzErbringt der Vermieter (hier: Gemeinnützige Bauvereinigung) sämtliche Hausbesorgerleistungen, so darf er von den Mietern die sogenannten fiktiven Hausbesorgerkosten unter dem Titel Betriebskosten begehren, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen tatsächlich selbst erbringt oder von Dritten erbringen läßt und dabei gegenüber der gesetzlichen Hausbesorgerentlohnung "ersparte" Beträge anderweitig verwendet.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/10 5 Ob 1/95 TE OGH 2006/05/16 5 Ob 99/06d Beisatz: Nach § 23 MRG idF WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd § 21 MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1) Beisatz: Nach Paragraph 23, MRG in der Fassung WRN 2000 bildet die Angemessenheit der Hausbetreuungskosten die Höchstgrenze für die Überwälzbarkeit als Betriebskosten iSd Paragraph 21, MRG. Ein Fortschreiben der Berechnung fiktiver Hausbesorgerkosten nach alter Rechtslage für Zeiträume nach dem 1.7.2000 kommt dann nicht in Betracht, wenn kein Hausbesorgerdienstverhältnis mehr bestand. (T1) RechtssatznummerRS0069760

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