; EG Amsterdam Art43;
F BGBl 1991/10 §13; HGB §13 Abs3; HGB §13b; IPRG §10; IPRG §12; UGB §12 Abs3EG Amsterdam Art48;
; EG Amsterdam Art43;
Ob einer Zweigniederlassung eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, bestimmt sich nach dem Recht des der Zweigniederlassung entsprechenden Sitzstaates. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-11 3 Ob 64/95 Veröff: SZ 68/181 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 124/99z Vgl aber; Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1 EGV) in Verbindung mit § 43 EG (früher § 52 EGV) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T1) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T2); Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T3); Veröff: SZ 72/121Vgl aber; Beisatz: Die in Paragraph 10, IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Absatz eins, EG (früher 58 Absatz eins, EGV) in Verbindung mit Paragraph 43, EG (früher Paragraph 52, EGV) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T1) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T2); Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in Paragraph 10, IPRG verankerten Sitztheorie. (T3); Veröff: SZ 72/121 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 123/99b Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 122/99f Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 44/04w Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T4); Veröff: SZ 2004/65 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 43/04y Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 146/06y Vgl; Beisatz: Die Eintragung im Firmenbuch ist auch, wenn die (Schein-)Auslandgesellschaft ausschließlich im Inland domiziliert, nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats rechts- und parteifähig ist. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft. (T5); Veröff: SZ 2007/142 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 232/07x Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft im Ausland nur ihren gründungs- beziehungsweise satzungsmäßigen Sitz hat, während sie von vornherein ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich nimmt, hier auch ihre Geschäfte betreibt und so bewusst die Gründungsvorschriften am Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit umgeht (so schon 6 Ob 146/06y). (T6); Beisatz: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der in einem Mitgliedstaat errichteten Gesellschaft beurteilt sich demnach nach dem Gründungsrecht, auch wenn sie im Gründungsstaat nur ihren statutarischen Sitz hat und dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) ist für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (so schon 6 Ob 146/06y). (T7); Veröff: SZ 2008/63 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 67/10m Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ihr Gesellschaftsstatut ist das Recht des Gründungsstaats. (T8) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 40/19d Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087052
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