OGH Rechtssatz RS0079246 (3Ob110/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079246 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob110/95; 8ObA149/00w; 7Ob28/03y; 5Ob241/08i; 5Ob40/11k (5Ob51/11b); 5Ob255/15h; 5Ob2/16d; 6Ob168/17z; 9Ob111/25a NormZPO §226 IVZPO §226 römisch vier ZPO §230 Abs2 RechtssatzDie Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß § 230 Abs 2 ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.Die Zurückweisung der Klage a limine als unzulässig mit Beschluss nach der gemäß Paragraph 230, Absatz 2, ZPO vorzunehmenden Vorprüfung kann nur dann erfolgen, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind beziehungsweise wenn Prozesshindernisse vorliegen. Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Sachlegitimation hat - ebenso wie die Schlüssigkeit der Klage - nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. Ist der Kläger nicht aktiv oder der Beklagte nicht passiv legitimiert, muss die Klage als unbegründet mit Urteil abgewiesen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-10 3 Ob 110/95 TE OGH 2000-09-28 8 ObA 149/00w nur: Über die Frage, ob die Klage begründet ist, ist hingegen mit Urteil zu entscheiden. Die Schlüssigkeit der Klage hat nichts mit der Zulässigkeit der Klage zu tun, sondern ist (materielle) Vorfrage ihrer Begründetheit. (T1) TE OGH 2003-04-02 7 Ob 28/03y TE OGH 2008-11-25 5 Ob 241/08i Auch; Beisatz: Fragen der Sachlegitimation oder der Schlüssigkeit eines Rechtsschutzbegehrens haben mit der zulässigen Verfahrensart oder überhaupt der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags nichts zu tun, sie sind nur (materielle) Bedingungen der Begründetheit des Begehrens. (T2) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 40/11k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2016-08-25 5 Ob 255/15h Auch TE OGH 2016-08-25 5 Ob 2/16d Auch TE OGH 2017-09-26 6 Ob 168/17z Vgl auch; ähnlich nur T1 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 111/25a Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T3)Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach Paragraph 624, ZPO (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079246