RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075241 Entscheidungsdatum11.10.1995 Geschäftszahl9ObA97/95; 8ObA79/03f; 9ObA115/03g; 9ObA128/04w; 9ObA127/04y; 9ObA8/10g; 8ObA19/10t NormAVRAG §3 Abs1; AVRAG §4 Abs2 RechtssatzAuf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt. Auch bisherige Sachbezüge bleiben aufrecht.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt, nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch die "neuen" Kollektivverträge unterliegt. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich daher nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt. Auch bisherige Sachbezüge bleiben aufrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-11 9 ObA 97/95 Veröff: SZ 68/183 TE OGH 2003-10-30 8 ObA 79/03f Vgl auch; Beisatz: Da § 4 Abs 1 AVRAG, zudem eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, die durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des § 3 Abs 5 AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach § 3 Abs 4 AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/142Vgl auch; Beisatz: Da Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG, zudem eine "Verschlechterungssperre" für die Einjahresdauer bewirkt, ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, die durch den Betriebsübergang bewirkten verschlechterten Arbeitsbedingungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG zu akzeptieren. Bleiben in einem solchen Fall die Dienstnehmer (infolge Widerspruches nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG) Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/142 TE OGH 2004-03-17 9 ObA 115/03g Vgl auch; Beisatz: Künftige Lohnentwicklungen, die sich aus der Entgeltstaffel des Veräußerer-Kollektivvertrages ergeben, sind nicht umzusetzen, mögen sie auch die Entgeltstufen des Erwerber-Kollektivvertrages übertreffen. Schließlich kommt es zu einer Kollektivvertrags-Ablösung und ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T2) TE OGH 2005-11-23 9 ObA 128/04w Vgl auch; Beisatz: Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen § 4 Abs 1 AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T3); Veröff: SZ 2005/169Vgl auch; Beisatz: Die weit überwiegende Auffassung sieht hingegen Paragraph 4, Absatz eins, AVRAG in seiner Gesamtheit als Regelung der Fortgeltung des Veräußerer-Kollektivvertrages beim nicht kollektivvertragsunterworfenen Erwerber: Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG ordnet demnach an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG. (T3); Veröff: SZ 2005/169 TE OGH 2005-11-23 9 ObA 127/04y Vgl auch; Beis wie T3 nur: § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. § 4 Abs 1 Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen § 4 Abs 2 AVRAG. (T4)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG ordnet an, dass die im Kollektivvertrag des Veräußerers geregelten Arbeitsbedingungen nur so lange aufrechtzuerhalten sind, bis ein anderer Kollektivvertrag in Kraft tritt oder zur Anwendung kommt. Paragraph 4, Absatz eins, Satz 2 AVRAG, der normiert, dass die Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Einzelvertrag erst nach Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen, bezieht sich demnach auf die kollektivvertraglichen Arbeitsbedingungen beim Veräußerer, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 AVRAG beim Erwerber zur Anwendung kommen sollen. Auf den Fall der Kollektivvertragskonkurrenz auf Grund unterschiedlicher Kollektivvertragsangehörigkeit bezieht sich hingegen Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG. (T4) TE OGH 2010-05-26 9 ObA 8/10g nur: Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs 2 AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt. (T5); Beis wie T2 nur: Es ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T6)nur: Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, AVRAG liegt eine "Überzahlung" oder ein "Ist-Lohn" gegenüber den nunmehr anzuwendenden Kollektivverträgen vor, der einzelvertraglich weitergilt. (T5); Beis wie T2 nur: Es ist bloß die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehende kollektivvertragliche Gelddifferenz fortzuschreiben. (T6) TE OGH 2011-02-22 8 ObA 19/10t Auch; nur T5
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