RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074214 Entscheidungsdatum16.02.2023 Geschäftszahl9ObA176/95; 9ObA288/01w; 9ObA105/09w; 9ObA147/09x; 8ObA48/09f; 9ObA150/12t; 9ObA1/23x NormABGB §1151 IXABGB §1151 römisch neun RechtssatzFerialpraktikanten sind Personen, deren kurzfristiger Aufenthalt im Betrieb lediglich dazu dient, die Einrichtungen des Betriebes kennenzulernen und, weil es ihre Studienordnung fordert, sich gewisse praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hier: Ferialpraxis nach den Richtlinien zur Ableistung der Praxis für das Studium des Erdölwesens an der Montan-Universität Leoben bei der ÖMV - im gegenständlichen Fall wurde ein Arbeitsverhältnis verneint. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-11 9 ObA 176/95 Veröff: SZ 68/184 TE OGH 2002-03-13 9 ObA 288/01w nur: Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses richtet sich danach, ob die konkrete Beschäftigung nach der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch objektiv in erster Linie - im Interesse des Auszubildenden, sich entsprechend seinen Ausbildungsvorschriften praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen - von diesem Ausbildungszweck bestimmt und geprägt oder im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb hauptsächlich an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. (T1); Beisatz: Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind insbesondere, dass der Beschäftigte Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen, nur in einem zeitlich zu vernachlässigenden Ausmaß verrichtet, dass sich die von ihm verrichteten Tätigkeiten nicht nach Maßgabe des Betriebserfordernisses, sondern nach Wahl des Auszubildenden richten, dass Ferialpraktikanten größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb eingeräumt wird, dass eine Lohnverpflichtung fehlt, etc. Dabei ist aber immer eine Gesamtbetrachtung entscheidend. (T2) TE OGH 2009-10-29 9 ObA 105/09w Vgl; Beisatz: Die Arbeit in einer sogenannten geschützten Werkstätte erfolgt primär im Eigeninteresse der tätigen Person, weshalb kein Arbeitsvertrag vorliegt, auf den kollektivvertragliche Entgeltbestimmungen anzuwenden wären. (T3) TE OGH 2010-01-26 9 ObA 147/09x Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. (T4)Auch; Beisatz: Bei der vorzunehmenden Abgrenzung einer Beschäftigung als Ferialpraktikant oder als Ferialarbeiter kommen naturgemäß die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zum Tragen, deren Beurteilung wie auch jede sonstige Vertragsauslegung im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründet. (T4) TE OGH 2010-02-18 8 ObA 48/09f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 150/12t Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Koordination eines vielseitigen Einsatzes durch einen Dienstplan ist nicht grundsätzlich unzulässig, soll einem Praktikanten mit der Integration in den Dienstbetrieb ‑ wenngleich ohne sanktionsbewehrte Arbeitsverpflichtung ‑ doch auch ein Gefühl für die zu erwartende Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag gegeben werden. (T5); Beisatz: Die Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen steht dem Lern- und Ausbildungscharakter einer Tätigkeit nicht von vornherein entgegen. (T6); Beisatz: Hier: „Praktikum“ einer Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften bei einem privaten Radiosender. (T7) TE OGH 2023-02-16 9 ObA 1/23x vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: "Praktikum" eines Masseurs (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074214
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.