RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.10.1995 Geschäftszahl8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 8ObS219/99k; 9ObA17/03w NormArbVG §34 Abs1; AVRAG §3 Abs1; RechtssatzDer Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert.Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. Danach kann ein einheitlicher Betrieb auch von zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich nicht miteinander verbunden sind, aber gemeinsam geleitet werden, geführt werden; die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. Zur Geltendmachung der Unwirksamkeit ist nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/12 8 Ob 15/95 Veröff: SZ 68/187 TE OGH 1997/08/28 8 ObA 91/97h Auch; nur: Der Betriebsbegriff des § 34 Abs 1 ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in § 3 Abs 1 AVRAG heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 70/171 Auch; nur: Der Betriebsbegriff des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG und die dazu entwickelte Judikatur sind für die Auslegung des Begriffes "Betrieb" in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG heranzuziehen. (T1) Veröff: SZ 70/171 TE OGH 1997/10/22 9 ObA 73/97v Auch; nur T1; Beisatz: Demnach gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. (T2); Beisatz: Hier: Daß zwei Einheiten (nämlich Einkauf und Lager) unterschiedlichen Rechtsträgern zugehören, schließt für sich allein die Annahme eines einheitlichen Betriebes (Betriebsteiles) keineswegs aus. (T3) Veröff: SZ 70/219 TE OGH 2000/01/27 8 ObS 219/99k nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003/09/24 9 ObA 17/03w Vgl auch; nur: Die Kündigung von Arbeitnehmern ist auch dann unwirksam, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im wesentlichen nur dazu dient, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter (Insolvenz-Ausfallgeld-Fond und übrige Konkursgläubiger) zu umgehen. (T4); Veröff: SZ 2003/110 RechtssatznummerRS0082745
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.