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8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 8ObS91/00s; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0082749 Entscheidungsdatum30.08.2022 Geschäftszahl8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 8ObS91/00s; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA97/02h; 9ObA232/02m; 8ObA41/03t; 9ObA17/03w; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA154/05w; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 8ObA61/07i; 8ObS5/08f; 9ObA22/09i; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA49/14t; 9ObA119/14m; 8ObA50/15h; 9ObA136/16i; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y NormAVRAG §3 Abs1 RechtssatzOb ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1119). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-12 8 Ob 15/95 Veröff: SZ 68/187 TE OGH 1997-08-28 8 ObA 91/97h Veröff: SZ 70/171 TE OGH 1997-10-22 9 ObA 73/97v Vgl auch; Beisatz: Der EuGH stellt sohin primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab. (T1) Veröff: SZ 70/219 TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y Auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw. (T3) Veröff: SZ 71/100 TE OGH 1998-10-07 9 ObA 193/98t Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Übernahme nicht aller Arbeitnehmer steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. (T4) Beisatz: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T5) Beisatz: Ein Betriebsübergang ist auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt. (T6) Beisatz: Auch "herabgewirtschaftete" Betriebe sind vom Übergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausgeschlossen. (T7)Beisatz: Auch "herabgewirtschaftete" Betriebe sind vom Übergang gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht ausgeschlossen. (T7) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 153/98k Vgl auch; Beisatz: Nach dem neuen Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom

  1. 1998, womit die RL 77/187/EWG geändert wurde, gilt als Übergang im Sinne der Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. (T8) Veröff: SZ 71/216Vgl auch; Beisatz: Nach dem neuen Artikel eins, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom
  2. 1998, womit die RL 77/187/EWG geändert wurde, gilt als Übergang im Sinne der Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. (T8) Veröff: SZ 71/216 TE OGH 1999-09-29 9 ObA 140/99z Auch; nur T2; Beisatz: Diese Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. (T9) Beisatz: Das Phänomen der "Übertragung" ist in einem weiten Sinn zu sehen und verlangt weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. (T10) TE OGH 1999-10-07 8 ObA 244/99m Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 1999-10-21 8 ObA 143/98g Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Übertragung einer Funktion allein wäre unzureichend. (T11) Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T12) TE OGH 1999-11-17 9 ObA 213/99k Vgl auch; Beisatz: Die rechtliche Konstruktion, die dem Betriebsinhaberwechsel zugrundeliegt, darf nämlich nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. (T13) Veröff: SZ 72/180 TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2000-03-30 8 ObS 91/00s Vgl auch TE OGH 2001-04-25 9 ObA 272/00s Vgl auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T14) Beis wie T13 TE OGH 2001-06-25 8 ObA 7/01i Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, hat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu erfolgen, und zwar 1.) die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, 2.) der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie etwa der Gebäude und beweglichen Güter, sowie der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges 3.) der Übergang von wesentlichen Teilen der Belegschaft auf den neuen Inhaber 4.) der etwaige Übergang von Kunden und Kundenbeziehungen 5.) der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeiten und 6.) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Überganges hat dann unter gemeinsamer Bewertung all dieser Teilaspekte zu erfolgen. (T15) TE OGH 2002-06-05 9 ObA 97/02h Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2002-11-13 9 ObA 232/02m Auch; Beis wie T15; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Art des zu beurteilenden Betriebs (Trafik) bringt es mit sich, dass bei der Abwägung der für die Annahme eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien die Übernahme der Belegschaft in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt und auch ohne eine solche Übernahme ein Betriebsübergang zu bejahen ist, sofern die anderen aufgezählten Kriterien stark ausgeprägt sind und daher insgesamt davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die bisherige wirtschaftliche Einheit fortgeführt wird. (T16) Beis wie T5 nur: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T17) TE OGH 2003-06-26 8 ObA 41/03t Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. (T18) TE OGH 2003-09-24 9 ObA 17/03w Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/110 TE OGH 2004-01-23 8 ObA 122/03d Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Kriterium der unterschiedlichen Tätigkeiten in Betrieben beziehungsweise den unterschiedlichen Produktionsmethoden und Betriebsmethoden kommt deshalb erhebliches Gewicht zu, da sich daraus ergibt, welche Bedeutung dem Übergang der materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie der Belegschaft jeweils zuzumessen ist. So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel etc. (T19) TE OGH 2004-12-22 8 ObA 43/04p nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. (T20) Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es weiters darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt. (T21) TE OGH 2005-05-30 8 ObA 63/04d nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, die durch die Richtlinie 98/50/EG neu gefasst wurde und nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG übergegangen ist, vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzenden Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG - davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. (T22)nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, die durch die Richtlinie 98/50/EG neu gefasst wurde und nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG übergegangen ist, vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzenden Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG - davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. (T22) TE OGH 2005-10-24 9 ObA 154/05w nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T23) Beis wie T18; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag") an. (T24) Beis wie T19 nur: So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel. (T25) TE OGH 2007-05-09 9 ObA 49/07g Vgl auch TE OGH 2007-11-22 8 ObA 64/07f Auch; Beis wie T15; Beisatz: Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, haben Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen doch beinahe definitionsgemäß kaum Arbeitnehmer in ihrem „eigenen Betrieb" im Sinne einer organisatorischen Einheit beschäftigt, sondern sind diese Arbeitnehmer eben an andere Arbeitgeber als Beschäftigter (entleihende Unternehmen) überlassen. Fraglich war daher, wie und ob das „zweiaktige Prüfungsschema" - Vorliegen einer organisatorischen Einheit beim alten Arbeitgeber/Vorliegen einer organisatorischen Einheit mit im Wesentlichen identen „Betriebsmitteln und Erscheinungsbild" beim neuen Betriebsinhaber - übertragen werden kann. (T26) Bem: Zum dazu gestellten Vorabentscheidungsersuchen und der Antwort des EuGH siehe RS
  3. (T27) TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i Auch; Beis wie T15 TE OGH 2008-09-02 8 ObS 5/08f nur T2; Bem: Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs siehe RS
  4. (T28) TE OGH 2009-04-29 9 ObA 22/09i Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, so dass etwa bei bestimmten Arten von Betrieben, wie etwa im Reinigungsgewerbe, die Belegschaft und deren Organisation wesentlicher sein kann, als die materiellen Betriebs- oder Reinigungsmittel. (T29) Beisatz: Hier: Die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung durch die Beklagte, sei es auch unter ähnlicher Marke, bewirkt mangels Übergangs wesentlicher Elemente, wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs noch keinen Betriebsübergang im Sinn des § 3 AVRAG. (T30)Beisatz: Hier: Die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung durch die Beklagte, sei es auch unter ähnlicher Marke, bewirkt mangels Übergangs wesentlicher Elemente, wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs noch keinen Betriebsübergang im Sinn des Paragraph 3, AVRAG. (T30) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22 TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y Auch; nur ähnlich T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/139 TE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b Auch; nur T14; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/21 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 144/11h Vgl auch; nur ähnlich T14; nur ähnlich T23; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T31) TE OGH 2012-10-24 8 ObS 2/12w Auch TE OGH 2014-06-25 9 ObA 49/14t Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2014-11-27 9 ObA 119/14m TE OGH 2015-07-30 8 ObA 50/15h Auch TE OGH 2016-12-19 9 ObA 136/16i Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Ein Betriebs-(teil-)übergang liegt in diesen Fällen dann vor, wenn entweder der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Belegschaftsteil übernommen hat oder in Branchen, in denen es nicht wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, weil die Tätigkeit in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, der zweite Unternehmer die zuvor vom ersten Unternehmer benutzten und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen und für die betreffende Tätigkeit unverzichtbaren Betriebsmittel benutzt. (T32) TE OGH 2018-07-24 9 ObA 17/18t Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T23; Nur: Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. (T33) TE OGH 2019-07-23 9 ObA 81/19f Auch; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die Übernahme der Laufkundschaft ist ein wesentliches Indiz für einen Betriebsübergang, auch wenn keine Kundendaten übertragen wurden. (T34) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 82/21y Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T23; Beisatz: Das Fehlen eines Übergangs materieller Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die in jedem anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidender Bedeutung sind, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang. (T35) Beisatz: Die organisatorische Einheit ist in der in ihrem Arbeitsvertrag mit dem früheren Überlasser beim Beschäftigen zusammengefasster und ausschließlich bei diesem einsetzbarer (Exklusivitätsklausel) Gruppen von Arbeitnehmern zu sehen, welche die maßgeblichen Faktoren des mit „Payrolling“ befassten Betriebsteils des früheren Überlassers darstellen. (T36) Beisatz: Hier: Atypische Arbeitskräfteüberlassung (Payrolling). (T37) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082749

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