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{'item': ['15Os140/95', '12Os1/05x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0067950 Entscheidungsdatum12.10.1995 Geschäftszahl15Os140/95; 12Os1/05x NormMedienG §41 Abs1; MedienG §41 Abs5;

§485

;

§486

;

§490Rechtssatz

Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Abs 1 leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486

zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß § 486 Abs 1

die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des § 490 Abs 3

im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der

noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach § 64

zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im § 41 Abs 5 letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor.Nach Paragraph 41, Absatz 5, zweiter Satz MedG, der mangels Einschränkung auf die im Absatz eins, leg cit genannten Verfahren auch für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung der Gegendarstellung gilt, hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach Paragraphen 485 und 486

zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. Beschließt der Einzelrichter, daß das angerufene Gericht unzuständig ist, so hat er (gleich der Ratskammer) gemäß Paragraph 486, Absatz eins,

die Sache dem zuständigen Gericht unverzüglich abzutreten. Da kraft des Paragraph 490, Absatz 3,

im Verfahren vor dem Einzelrichter die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen gelten, sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Einzelrichters nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Daher ist ein Beschluß des Einzelrichters auf Abtretung des Verfahrens weder nach den Bestimmungen der

noch nach den speziellen Normen des MedG anfechtbar. Bei widerstreitenden Aussprüchen verschiedener Gerichte wäre vielmehr der Kompetenzkonflikt nach Paragraph 64,

zu lösen. Im übrigen sieht das MedG bei Entscheidungen, die anstelle der Ratskammer der Einzelrichter zu treffen hat, im Paragraph 41, Absatz 5, letzter Satz MedG eine Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof ausdrücklich nur für den Fall der Einstellung des Verfahrens vor. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-12 15 Os 140/95 TE OGH 2005-02-17 12 Os 1/05x Auch; nur: Nach § 41 Abs 5 zweiter Satz MedG hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach §§ 485 und 486

zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. (T1); Beisatz: Hält sich der gemäß § 41 Abs 3 MedG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß § 485 Abs 1 Z 2

die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. (T2)Auch; nur: Nach Paragraph 41, Absatz 5, zweiter Satz MedG hat im Verfahren nach dem MedG die sonst der Ratskammer nach Paragraphen 485 und 486

zukommenden Entscheidungen der Einzelrichter zu fällen. (T1); Beisatz: Hält sich der gemäß Paragraph 41, Absatz 3, MedG berufene Einzelrichter für sachlich unzuständig, so hat er nicht gemäß Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2,

die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, sondern selbst die ihm erforderlich scheinenden Entscheidungen und Verfügungen zu treffen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0067950

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.