Ob irgendein Verhalten dieses Ausmaß aufweist, hängt von der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles ab, wie etwa Hintergrund und Anlass des Verhaltens sowie Art und Dauer. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1995-10-16 Bsw 26609/95 Bemerkung: Onyegbule gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,24 TE AUSL EGMR 1996-12-18 Bsw 21787/93 Beisatz: Der Ausschluss vom Unterricht im Rahmen einer Disziplinarstrafe erreicht die von Art 3 geforderte Intensität nicht. (T1); Veröff: NL 1997,18Beisatz: Der Ausschluss vom Unterricht im Rahmen einer Disziplinarstrafe erreicht die von Artikel 3, geforderte Intensität nicht. (T1); Veröff: NL 1997,18 TE AUSL EGMR 1997-12-16 Bsw 20972/92 Beisatz: Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Zudem kann das Ausmaß an Öffentlichkeit relevant für eine Beurteilung sein, ob eine Strafe oder Behandlung als erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK zu werten ist. Aus dem Mangel an Öffentlichkeit kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Behandlung nicht erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK ist: Es mag durchaus ausreichen, dass sich das Opfer subjektiv als erniedrigt iSv. Art. 3 EMRK betrachtet. (Raninen gegen Finnland) (T2); Veröff: NL 1998,21Beisatz: Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Zudem kann das Ausmaß an Öffentlichkeit relevant für eine Beurteilung sein, ob eine Strafe oder Behandlung als erniedrigend iSv. Artikel 3, EMRK zu werten ist. Aus dem Mangel an Öffentlichkeit kann jedoch nicht geschlossen werden, dass eine Behandlung nicht erniedrigend iSv. Artikel 3, EMRK ist: Es mag durchaus ausreichen, dass sich das Opfer subjektiv als erniedrigt iSv. Artikel 3, EMRK betrachtet. (Raninen gegen Finnland) (T2); Veröff: NL 1998,21 TE AUSL EGMR 1998-07-30 Bsw 25357/94 Veröff: NL 1998,140 TE AUSL EGMR 1998-09-23 Bsw 25599/94 Veröff: NL 1999,191 TE AUSL EGMR 2000-10-26 Bsw 30210/96 Vgl; Veröff: NL 2000,219 TE AUSL EGMR 2001-04-03 Bsw 27229/95 Veröff: NL 2001,65 TE AUSL EGMR 2002-05-16 Bsw 39474/98 Veröff: NL 2002,97 TE AUSL EGMR 2005-07-21 Bsw 69332/01 vgl auch; Beisatz: Einzelhaft als solche verstößt nicht gegen Art. 3 EMRK. Ob eine solche Behandlung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hängt von den jeweiligen Haftbedingungen im Einzelfall ab, wobei insbesondere die Strenge der Maßnahme, ihre Dauer, der verfolgte Zweck und die Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind. (Rohde gegen Dänemark) (T3); Veröff: NL 2005,196vergleiche auch; Beisatz: Einzelhaft als solche verstößt nicht gegen Artikel 3, EMRK. Ob eine solche Behandlung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hängt von den jeweiligen Haftbedingungen im Einzelfall ab, wobei insbesondere die Strenge der Maßnahme, ihre Dauer, der verfolgte Zweck und die Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind. (Rohde gegen Dänemark) (T3); Veröff: NL 2005,196 TE AUSL EGMR, OGH 2008-05-20 Bsw 16330/02 Vgl; nur:
Vgl; nur:
(T4) bzw (T5) Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der identischen Beisätze T4 und T5 - Jänner 2012 (T4a) Veröff: NL 2008,142 TE AUSL EGMR 2008-05-27 Bsw 26565/05 nur T4 Bem: Vormals T5 siehe T4a (T5a) Veröff: NL 2008,148 TE AUSL EGMR 2009-02-19 Bsw 3455/05 nur T4; Beisatz: Dies ist nur dann der Fall, wenn Leid oder Erniedrigung über das mit einer legitimen Behandlung oder Strafe unvermeidbar einhergehende Maß hinausgehen. (Bem: A. u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T6) Veröff: NL 2009,46 TE AUSL EGMR 2009-06-11 Bsw 53541/07 Beis wie T2 nur: Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. (T7) Veröff: NL 2009,162 TE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27900/04 nur T3; Veröff: NL 2010,7 TE AUSL EGMR 2010-06-01 Bsw 22978/05 nur T4; Beisatz: Ob die Androhung von Folter selbst auch Folter darstellt, hängt unter anderem von der Schwere des ausgeübten Drucks und der Intensität des psychischen Leids ab. (Bem: Gäfgen gg. Deutschland [GK]) (T8) Veröff: NL 2010,173 TE AUSL EGMR 2011-01-21 Bsw 30696/09 Auch; Beisatz: Hier: Gefordertes Maß an Schwere erreicht, da die griechischen Behörden die Verletzlichkeit des Bf. als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt haben und ihn aufgrund ihrer Untätigkeit für mehrere Monate in einer Situation extremer Armut und Obdachlosigkeit beließen. Der Bf. war daher Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Art 3 MRK geforderte Maß an Schwere erreicht. (Bem: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland) (T9)Auch; Beisatz: Hier: Gefordertes Maß an Schwere erreicht, da die griechischen Behörden die Verletzlichkeit des Bf. als Asylwerber nicht angemessen berücksichtigt haben und ihn aufgrund ihrer Untätigkeit für mehrere Monate in einer Situation extremer Armut und Obdachlosigkeit beließen. Der Bf. war daher Opfer erniedrigender Behandlung, die mangelnden Respekt für seine Würde zeigte. Die Lage bescherte ihm zweifellos Gefühle von Angst und Minderwertigkeit, die geeignet waren, ihn zur Verzweiflung zu bringen. Diese Lebensbedingungen, zusammen mit der andauernden Ungewissheit und der fehlenden Aussicht auf Besserung, haben das von Artikel 3, MRK geforderte Maß an Schwere erreicht. (Bem: M. S. S. gg. Belgien und Griechenland) (T9) Veröff: NL 2011,26 TE AUSL EGMR 2011-05-26 Bsw 27617/04 Vgl auch; nur T4; Beisatz: Einer Schwangeren den Zugang zu Pränataldiagnostik zur Verifizierung eines bestehenden Verdacht einer Missbildung des Fötus zu verwehren, stellt eine erniedrigende Behandlung iSv. Art 3 MRK dar. (Bem: R. R. gg. Polen) (T10)Vgl auch; nur T4; Beisatz: Einer Schwangeren den Zugang zu Pränataldiagnostik zur Verifizierung eines bestehenden Verdacht einer Missbildung des Fötus zu verwehren, stellt eine erniedrigende Behandlung iSv. Artikel 3, MRK dar. (Bem: R. R. gg. Polen) (T10) Veröff: NL 2011,149 TE AUSL EGMR 2011-09-13 Bsw 8319/07 auch; Beisatz: Hier: Bedingungen in Flüchtlingscamps in Somalia sind so furchtbar, dass sie die von Art 3 MRK geforderte Schwelle erreichen. (Bem: Sufi und Elmi gg. das Vereinigte Königreich) (T11)auch; Beisatz: Hier: Bedingungen in Flüchtlingscamps in Somalia sind so furchtbar, dass sie die von Artikel 3, MRK geforderte Schwelle erreichen. (Bem: Sufi und Elmi gg. das Vereinigte Königreich) (T11) Anm: Veröff: NL 2011,164Anmerkung, Veröff: NL 2011,164 TE AUSL EGMR 2011-10-27 Bsw 37075/09 nur T4; Beisatz: Die Schwelle für die Begründung einer Angelegenheit unter Art 3 MRK durch den Gesundheitszustand ist eine sehr hohe. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T12)nur T4; Beisatz: Die Schwelle für die Begründung einer Angelegenheit unter Artikel 3, MRK durch den Gesundheitszustand ist eine sehr hohe. (Bem: Ahorgueze gg. Schweden) (T12) Veröff: NL 2011,314 TE AUSL EGMR 2012-04-10 Bsw 24027/07 Veröff: NL 2012,114 TE AUSL EGMR 2012-11-13 Bsw 47039/11 Auch; Beisatz: Die Verweigerung des Zugangs zu einem noch nicht zugelassenen Medikament, von dem die Beschwerdeführer annehmen, dass es ihre Heilungs- bzw Überlebenschancen erhöht, erreicht nicht den nötigen Schweregrad, um als erniedrigende bzw unmenschliche Behandlung charakterisiert zu werden. (Hristozov u.a. gg. Bulgarien) (T12) Veröff: NL 2012,373 TE AUSL EGMR 2013-11-21 Bsw 23380/09 Auch; Veröff: NL 2013,420 TE AUSL EGMR 2014-11-04 Bsw 29217/12 Beisatz: Asylwerber bedürfen als „besonders unterprivilegierte und verletzliche“ Bevölkerungsgruppe „besonderen Schutzes“ unter dieser Bestimmung. Diese Anforderung des „besonderen Schutzes“ von Asylwerbern ist angesichts von deren speziellen Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit besonders wichtig, wenn die betroffenen Personen Kinder sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Art 3 MRK zu fallen. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T13)Beisatz: Asylwerber bedürfen als „besonders unterprivilegierte und verletzliche“ Bevölkerungsgruppe „besonderen Schutzes“ unter dieser Bestimmung. Diese Anforderung des „besonderen Schutzes“ von Asylwerbern ist angesichts von deren speziellen Bedürfnissen und extremer Verletzlichkeit besonders wichtig, wenn die betroffenen Personen Kinder sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet werden. Die Aufnahmebedingungen für Asyl suchende Kinder müssen daher an ihr Alter angepasst sein um sicherzustellen, dass diese Bedingungen für sie keine Situation von Stress und Sorge mit besonders traumatischen Folgen schaffen. Andernfalls würden die fraglichen Zustände das Mindestmaß an Schwere erreichen, das erforderlich ist, um in den Anwendungsbereich des Verbots nach Artikel 3, MRK zu fallen. (Tarakhel gg. die Schweiz) (T13) Veröff: NL 2014,478 TE AUSL EGMR 2014-11-06 Bsw 12927/13 nur T4; Beisatz: Hier: Kein Erreichen der für
MRK erforderlichen Schwelle durch Umstände einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil diese durch die Gesundheit und das Verhalten der betroffenen Person erforderlich waren. (Dvoracek gg. Tschechien) (T14)nur T4; Beisatz: Hier: Kein Erreichen der für
, MRK erforderlichen Schwelle durch Umstände einer stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, weil diese durch die Gesundheit und das Verhalten der betroffenen Person erforderlich waren. (Dvoracek gg. Tschechien) (T14) Veröff: NL 2014,482 TE AUSL EGMR 2015-02-24 Bsw 30587/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verursachung von erheblichem psychischem Leid, das in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fallen würde, durch eine eineinhalb Stunden dauernde Demonstration, bei der Gläubige und ihre Religion verspottet und herabgewürdigt wurden. (Karaahmed gg. Bulgarien) (T15)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verursachung von erheblichem psychischem Leid, das in den Anwendungsbereich von Artikel 3, MRK fallen würde, durch eine eineinhalb Stunden dauernde Demonstration, bei der Gläubige und ihre Religion verspottet und herabgewürdigt wurden. (Karaahmed gg. Bulgarien) (T15) Veröff: NL 2015,135 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Einkreisung von Demonstranten durch einen zornigen Pöbel, der Beleidigungen, Beschimpfungen und Drohungen ausstieß und Tätlichkeiten gegen einzelne Demonstranten verübte, musste bei den Teilnehmern der Demonstration Gefühle der Furcht, Angst und des Ausgeliefertseins auslösen, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar waren und den von Art 3 MRK verlangten Schweregrad erreichten. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Einkreisung von Demonstranten durch einen zornigen Pöbel, der Beleidigungen, Beschimpfungen und Drohungen ausstieß und Tätlichkeiten gegen einzelne Demonstranten verübte, musste bei den Teilnehmern der Demonstration Gefühle der Furcht, Angst und des Ausgeliefertseins auslösen, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar waren und den von Artikel 3, MRK verlangten Schweregrad erreichten. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T16) Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2015-07-07 Bsw 60125/11 Auch; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: NL 2015,305 TE AUSL EGMR 2015-09-28 Bsw 23380/09 Beis wie T2 nur: Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen oder vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. (T17) Beisatz: Weitere Faktoren sind der Zweck der Misshandlung sowie die Absicht oder Motivation dahinter, auch wenn das Fehlen einer Absicht, das Opfer zu erniedrigen oder herabzuwürdigen die Feststellung einer Verletzung nicht ausschließen kann. Beachtet werden muss auch der Kontext, in dem die Misshandlung zugefügt wurde, wie etwa eine Atmosphäre erhöhter Spannung und Emotionen. (Bouyid gg. Belgien [Große Kammer]) (T18) Veröff: NL 2015,403 TE AUSL EGMR 2015-10-06 Bsw 80442/12 Beisatz: Hier: Drei Tage dauernde Anhaltung in Polizeigewahrsam erreicht dieses Mindestmaß an Schwere auch dann nicht, wenn die Haftbedingungen weniger günstig waren, als jene, die nach den Standards des CPT für verurteilte Straftäter vorgesehen sind. (Lecomte gg. Deutschland) (T19) Veröff: NL 2015,409 TE AUSL EGMR 2015-12-15 Bsw 17249/12 Auch; Beis wie T7; Veröff: NL 2015,519 TE AUSL EGMR 2016-03-23 Bsw 47152/06 Veröff: NL 2016,118 TE AUSL EGMR 2016-04-12 Bsw 64602/12 nur T4; Beisatz: Hier: Kein Erreichen des für die Anwendung von Art 3 MRK geforderten Mindestmaßes an Schwere durch wiederholte Aufmärsche paramilitärischer Gruppen in einem Roma-Viertel, weil es zu keinen tatsächlichen Konfrontationen gekommen ist und stets eine beträchtliche Polizeipräsenz gegeben war. (R. B. gg. Ungarn) (T20)nur T4; Beisatz: Hier: Kein Erreichen des für die Anwendung von Artikel 3, MRK geforderten Mindestmaßes an Schwere durch wiederholte Aufmärsche paramilitärischer Gruppen in einem Roma-Viertel, weil es zu keinen tatsächlichen Konfrontationen gekommen ist und stets eine beträchtliche Polizeipräsenz gegeben war. (R. B. gg. Ungarn) (T20) Veröff: NL 2016,138 TE AUSL EGMR 2016-09-01 Bsw 62303/13 Auch; Beisatz: Drogenentzug kann die Schwelle von Art 3 MRK erreichen. (Wenner gg. Deutschland) (T21)Auch; Beisatz: Drogenentzug kann die Schwelle von Artikel 3, MRK erreichen. (Wenner gg. Deutschland) (T21) Veröff: NL 2016, 401 TE AUSL EGMR 2016-12-15 Bsw 16483/12 Vgl auch; Beis wie T18 nur: Das Fehlen einer Absicht, das Opfer zu erniedrigen oder herabzuwürdigen, kann die Feststellung einer Verletzung nicht ausschließen. (T22); Veröff: NL 2016,511 TE AUSL EGMR 2018-01-25 Bsw 22696/16 Vgl TE AUSL 2019-06-25 Bsw 41720/13 Beisatz: Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind der Zweck, zu dem die Misshandlung zugefügt wurde, sowie die dahinterliegende Absicht oder Motivation, der Kontext, in dem die Misshandlung zugefügt wurde, wie etwa die Atmosphäre oder erhöhte Spannung und Emotionen; und ob sich das Opfer in einer verletzlichen Lage befunden hat. (Nicolae Virgiliu Tanas gg Rumänien [GK]) (T23) Anm: Veröff: NL 2019,189Anmerkung, Veröff: NL 2019,189 TE AUSL 2019-06-18 Bsw 74768/10 nur T4 Anm: Veröff: NL 2019,221Anmerkung, Veröff: NL 2019,221 TE AUSL 2019-07-02 Bsw 65290/14 Beisatz: Hier: Zwangsweise Abnahme einer Urinprobe mittels Katheter. (R. S. gg Ungarn) (T24) Anm: Veröff: NL 2019,300Anmerkung, Veröff: NL 2019,300 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124864
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