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{'item': '6Bkd4/94; 4Bkd4/07; 7Bkd7/12; 25Os4/14x; 22Os5/14x; 22Os9/15m; 28Ds9/19s; 23Ds3/22a; 26Ds10/21a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075198 Entscheidungsdatum07.12.2022 Geschäftszahl6Bkd4/94; 4Bkd4/07; 7Bkd7/12; 25Os4/14x; 22Os5/14x; 22Os9/15m; 28Ds9/19s; 23Ds3/22a; 26Ds10/21a NormDSt 1990 §16 Abs5 RechtssatzDie Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist § 31 StGB nicht anwendbar.Die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB hat zwar auch in Ansehung mehrerer Vor-Erkenntnisse zu erfolgen, doch ist dafür vorausgesetzt, dass die zuletzt abgeurteilte Tat, vor dem ersten der in Betracht kommenden früheren Erkenntnisse verübt worden ist. Nimmt ein Vor-Erkenntnis seinerseits auf ein (noch) früheres Erkenntnis gemäß Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht, so kommt eine Bedachtnahme auf dieses Vor-Erkenntnis nur dann in Betracht, wenn die nunmehr abgeurteilte Tat nach der Zeit ihrer Begehung auch schon im früheren (ersten) Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Wurde aber - wie hier - die Tat zwar vor dem letzten Vor-Erkenntnis, aber nach dem ersten Vor-Erkenntnis verübt, so ist Paragraph 31, StGB nicht anwendbar. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-16 6 Bkd 4/94 TE OGH 2008-02-04 4 Bkd 4/07 vgl; Beisatz: § 31 StGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar, wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteils (Disziplinarerkenntnisses) begangen wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Maßgebend ist hiebei das Vorurteil erster Instanz, wenn also eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz noch möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vorurteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach § 56 StPO dann nicht mehr möglich ist. (T1)vgl; Beisatz: Paragraph 31, StGB ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung unanwendbar, wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteils (Disziplinarerkenntnisses) begangen wurde. Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 31, StGB ist, dass alle in einem Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind. Maßgebend ist hiebei das Vorurteil erster Instanz, wenn also eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz noch möglich gewesen wäre. Sämtliche der nachträglichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten müssen also vor dem Vorurteil erster Instanz begangen worden sein. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsverfahren eine zweite Tatsacheninstanz kennt, weil eine Vereinigung nach Paragraph 56, StPO dann nicht mehr möglich ist. (T1) TE OGH 2013-04-15 7 Bkd 7/12 Vgl auch TE OGH 2014-05-06 25 Os 4/14x Vgl auch TE OGH 2014-11-11 22 Os 5/14x TE OGH 2016-05-18 22 Os 9/15m Auch TE OGH 2019-12-19 28 Ds 9/19s Vgl TE OGH 2022-12-07 23 Ds 3/22a Vgl TE OGH 2022-12-06 26 Ds 10/21a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075198

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.