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{'item': '1Ob20/94; 1Ob315/97y; 3Ob234/10y; 1Ob77/22p; 1Ob177/24x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080057 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob20/94; 1Ob315/97y; 3Ob234/10y; 1Ob77/22p; 1Ob177/24x NormABGB §1323 A ABGB §1333 RechtssatzBei Berechnung eines Zinsenschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit nicht auf die konkreten Zinsen des Gläubigers abzustellen, sondern auf die allgemeinen Kreditkosten oder Kapitalanlagezinsen, während bei grobem Verschulden zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger etwa auf Grund seiner schlechten Bonität besonders hohe Kreditzinsen zahlen mußte oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätte. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-17 1 Ob 20/94 Veröff: SZ 68/189 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 315/97y Verstärkter Senat; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T1) Veröff: SZ 71/56Verstärkter Senat; Beisatz: Der Verzugsschaden gemäß Paragraph 1333, ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, daß in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiß gewesen wäre, verlor. (T1) Veröff: SZ 71/56 TE OGH 2010-12-14 3 Ob 234/10y Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080057

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.