RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080399 Entscheidungsdatum17.10.1995 Geschäftszahl1Ob45/94; 8Ob146/97x; 4Ob28/05d; 2Ob51/05x; 7Ob54/05z; 1Ob152/06v; 6Ob20/10z; 4Ob71/12p; 8Ob9/14b; 6Ob62/17m; 7Ob153/17a; 6Ob213/17t NormVerG §1 RechtssatzEin Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Es ist auch eine restriktive Auslegung der wichtigen Gründe geboten, wenn es sich um einen Verein handelt, der rechtlich oder faktisch Monopolcharakter hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-17 1 Ob 45/94 TE OGH 1997-09-18 8 Ob 146/97x nur: Ein Vereinsausschluss stellt die weitestgehende Vertragsstrafe dar und darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen. (T1) TE OGH 2005-04-05 4 Ob 28/05d TE OGH 2005-04-21 2 Ob 51/05x nur T1; Veröff: SZ 2005/57 TE OGH 2005-05-25 7 Ob 54/05z nur T1 TE OGH 2006-09-12 1 Ob 152/06v TE OGH 2010-02-18 6 Ob 20/10z Beisatz: Inwieweit heterogene Verfehlungen in Summe doch einen Ausschlussgrund bilden können, betrifft geradezu zwingend den Einzelfall und entzieht sich daher im Hinblick auf § 502 Abs 1 ZPO einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T2)Beisatz: Inwieweit heterogene Verfehlungen in Summe doch einen Ausschlussgrund bilden können, betrifft geradezu zwingend den Einzelfall und entzieht sich daher im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz eins, ZPO einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. (T2) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 71/12p Beisatz: Ein wichtiger Ausschlussgrund liegt insbesondere in der Verletzung von Mitgliedspflichten, die geeignet sind, den Bestand des Mitgliedschaftsverhältnisses und das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich zu erschüttern. (T3); Beisatz: Hier: Monopolstellung bei Jagdverein verneint. (T4) TE OGH 2014-08-25 8 Ob 9/14b Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)Vgl; Beisatz: Ob wichtige Gründe für einen Vereinsausschluss infolge einer Verletzung von Verpflichtungen, die das Vertrauen zwischen Mitglied und Verein ernstlich erschüttert, vorliegen, kann naturgemäß nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T5) TE OGH 2017-04-19 6 Ob 62/17m Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Politische Partei. Ein Parteiausschlussgrund liegt bei innerparteilicher Kritik nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach § 1330 ABGB untersagt werden könnte. Aufgrund der Loyalitätspflicht gegenüber der Partei sind an die eigenen Parteimitglieder strengere Maßstäbe anzulegen (Hier: öffentliche Bezeichnung der Parteiführung als „Bande“, die sich „mies“ verhalte – Parteiausschluss berechtigt). (T6)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Politische Partei. Ein Parteiausschlussgrund liegt bei innerparteilicher Kritik nicht erst dann vor, wenn eine Äußerung auch nach Paragraph 1330, ABGB untersagt werden könnte. Aufgrund der Loyalitätspflicht gegenüber der Partei sind an die eigenen Parteimitglieder strengere Maßstäbe anzulegen (Hier: öffentliche Bezeichnung der Parteiführung als „Bande“, die sich „mies“ verhalte – Parteiausschluss berechtigt). (T6) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 153/17a Auch; Beis wie T3; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 213/17t Auch; nur T1; Beisatz: Der Vorstand dürfte einen Beschluss der Mitgliederversammlung, wonach ein bestimmtes Mitglied auszuschließen sei, obwohl Ausschlussgründe gar nicht vorliegen, nicht umsetzen und einen Ausschluss nicht mit der bloßen Tatsache begründen, dass die Mitgliederversammlung sich für den Ausschluss ausgesprochen habe. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080399
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.