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{'item': ['1Ob510/95', '6Ob2358/96z', '6Ob241/98d', '6Ob23/99x', '6Ob63/10y', '6Ob81/11x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086638 Entscheidungsdatum17.10.1995 Geschäftszahl1Ob510/95; 6Ob2358/96z; 6Ob241/98d; 6Ob23/99x; 6Ob63/10y; 6Ob81/11x NormGmbHG §76 Abs2 RechtssatzAuch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im § 76 Abs 2 GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus.Auch schlichte Ergänzungen der Abtretungsverpflichtung bedürfen der Notariatsaktsform und dürfen deshalb nicht etwa nur in der Form einer notariellen Beurkundung vorgenommen werden. Umsomehr muss die strenge Einhaltung des im Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG statuierten Formzwangs bei der Einfügung des Aufgriffsrechts in den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise bei dessen wesentlicher Abänderung gefordert werden. Die notarielle Beurkundung reicht in diesen Fällen zur Formwirksamkeit nicht aus. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-17 1 Ob 510/95 Veröff: SZ 68/193 TE OGH 1997-02-13 6 Ob 2358/96z Veröff: SZ 70/30 TE OGH 1999-02-25 6 Ob 241/98d Auch TE OGH 1999-05-20 6 Ob 23/99x Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß § 87 NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefasster Beschluss, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefasster Generalversammlungsbeschluss qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (§ 34 GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88Vgl auch; Beisatz: Die Beurkundung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse kann nur durch ein notarielles Protokoll gemäß Paragraph 87, NO erfolgen. Diese Beurkundung durch einen Notariatsakt ist nur bei einer Willensübereinstimmung aller Gesellschafter möglich. Ein nur von den Mehrheitsgesellschaftern gefasster Beschluss, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ersetzt nicht eine Generalversammlung und kann auch nicht als ein im Umlaufweg gefasster Generalversammlungsbeschluss qualifiziert werden, setzte doch dieser die schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter zum Inhalt des Gesellschafterbeschlusses oder doch jedenfalls zur schriftlichen Abstimmung voraus (Paragraph 34, GmbHG). (T1); Veröff: SZ 72/88 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 63/10y Gegenteilig; Beisatz: Die nachträgliche Begründung statuarischer Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf keiner Notariatsaktsform, es reicht eine notarielle Beurkundung als Formerfordernis aus. (T2) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 81/11x Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die notarielle Beurkundung reicht auch für bloß formelle Satzungsbestandteile aus. (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.