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{'item': ['1Ob510/95', '6Ob139/06v', '6Ob49/09p', '6Ob169/09k', '6Ob23/13w', '6Ob88/13d', '6Ob191/18h', '6Ob90/19g', '6Ob104/19s', '6Ob105/19p']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086644 Entscheidungsdatum17.10.1995 Geschäftszahl1Ob510/95; 6Ob139/06v; 6Ob49/09p; 6Ob169/09k; 6Ob23/13w; 6Ob88/13d; 6Ob191/18h; 6Ob90/19g; 6Ob104/19s; 6Ob105/19p NormGmbHG §39 RechtssatzDas Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kennt bei Interessenkollisionen kein generelles Stimmverbot. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-17 1 Ob 510/95 Veröff: SZ 68/193 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 139/06v Vgl; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des § 39 Abs 4 GmbHG). (T1)Vgl; Beisatz: Der Gesellschafter - Geschäftsführer ist bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt (analoge Anwendung des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG). (T1) Veröff: SZ 2006/149 TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl; Beisatz: Bei § 39 Abs 4 GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. (T2)Vgl; Beisatz: Bei Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG geht es zum einen um eine Variation der Regeln über das In-Sich-Geschäft, zum anderen um die Durchsetzung des Gedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. (T2) Bem: Hier: Beide Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft sind auch Geschäftsführer deren Mehrheitsgesellschafterin; einer der beiden Geschäftsführer ist außerdem Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin und Vorstand deren Mehrheitsgesellschafterin - Stimmverbot hinsichtlich Sonderprüfung bejaht. (T3) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 169/09k Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage, ob und wie der Anspruch des Gesellschaft in einem Rechtsstreit verfolgt werden soll, fällt unter dem Aspekt des Insichgeschäfts, aber auch des „Richtens in eigener Sache“ unter das Stimmrechtsverbot. (T4) Beisatz: Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd § 39 Abs 4 GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. (T5)Beisatz: Ein Gesellschafter ist bei einer Abstimmung, die ein mit ihm geschlossenes Rechtsgeschäft iSd Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG zum Gegenstand hat, vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen ist, ob sich das betreffende Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft oder nachteilig auswirken kann. (T5) TE OGH 2013-03-20 6 Ob 23/13w Vgl; Beisatz: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen. (T6)Vgl; Beisatz: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. Dazu gehören auch Beschlüsse über die Einforderung von Einlagen. (T6) Beisatz: Hier: Dass im vorliegenden Fall die Einforderung der Stammeinlage nur mehr bei einem Gesellschafter in Betracht kam, vermag an der Gültigkeit der angeführten Grundsätze nichts zu ändern. (T7) TE OGH 2013-08-28 6 Ob 88/13d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bewirkt, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann. (T8) Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst § 39 Abs 4 GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. (T9)Beisatz: Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre erfasst Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG auch den Entlastungsbeschluss. (T9) Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des § 39 Abs 4 GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T10)Beisatz: Bei getrennter Abstimmung über die Entlastung selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter‑Geschäftsführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG dürfen grundsätzlich auch die anderen Organmitglieder ihr Stimmrecht nicht ausüben. Das Stimmrechtsverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kommt bei der Abstimmung über die Entlastung eines Mitgeschäftsführers nur dann nicht zum Tragen, wenn ausnahmsweise nicht einmal eine Billigung des Verhaltens des betreffenden Gesellschafter‑Geschäftsführers durch den abstimmenden Mitgesellschafter in Rede steht. (T10) Bem: RS0129022. (T11) Veröff: SZ 2013/75 TE OGH 2018-11-21 6 Ob 191/18h Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Stimmverbote greifen bei den im Gesetz festgelegten Interessenkonflikten als starre Schranke ein, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gesellschaftsinterne Willensbildung tatsächlich beeinträchtigt wäre. (T12) Beisatz: § 39 Abs 4 GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. (T13)Beisatz: Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG kann auch analog angewendet werden. Dabei ist die ratio der Vorschrift entscheidend: Das Stimmverbot darf nur auf Fälle erstreckt werden, die von einer den gesetzlich normierten Tatbeständen vergleichbaren institutionell bedingten Interessenkollision gekennzeichnet sind. (T13) TE OGH 2019-06-27 6 Ob 90/19g Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des § 39 Abs 4 GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. (T14)Beis wie T2; Beis wie T6 nur: Bei verbandsrechtlichen Beschlüssen greift das Stimmverbot des Paragraph 39, Absatz 4, GmbHG nach ganz einhelliger Auffassung nicht ein. (T14) Beis wie T13 TE OGH 2019-08-29 6 Ob 104/19s Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 105/19p Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/126 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086644

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.