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{'item': '1Ob614/95; 8Ob1505/96; 1Ob2297/96t; 6Ob91/98w; 6Ob53/99h; 7Ob95/99t; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 3Ob303/00f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 3O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080033 Entscheidungsdatum19.12.2024 Geschäftszahl1Ob614/95; 8Ob1505/96; 1Ob2297/96t; 6Ob91/98w; 6Ob53/99h; 7Ob95/99t; 1Ob349/99a; 7Ob25/01d; 9Ob72/01f; 3Ob303/00f; 8Ob78/07i; 6Ob104/07y; 3Ob91/21k; 8Ob127/22t; 8Ob73/23b; 1Ob178/24v NormABGB §367 C ABGB §367 E HGB §366 RechtssatzBei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte zu verkaufen; bei dem im Typenschein Eingetragenen kann es sich vielmehr auch bloß um einen aus einem Abzahlungsgeschäft Berechtigten, einen Bestand- oder Leasingnehmer handeln. Es sind also weitere Nachforschungen nicht in jedem Fall entbehrlich, wenn der Typenschein den Verkäufer als letzten Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeugs ausweist. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-17 1 Ob 614/95 Veröff: SZ 68/196 TE OGH 1996-05-24 8 Ob 1505/96 TE OGH 1997-10-28 1 Ob 2297/96t Ähnlich TE OGH 1998-04-02 6 Ob 91/98w TE OGH 1999-05-20 6 Ob 53/99h Vgl auch TE OGH 1999-04-28 7 Ob 95/99t nur: Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Legen besondere Umstände den Verdacht nahe, der Verkäufer könne unredlich sein, bedarf es weiterer Aufklärungen. (T1) Beisatz: Je stärker die objektiven Verdachtsmomente sind, umso strenger werden die Nachforschungspflichten anzusetzen sein. (T2) TE OGH 2000-04-28 1 Ob 349/99a nur T1; Beisatz: Weitere Aufklärungen bedarf es insbesondere dann, wenn man mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen hat. Bei der Beurteilung des Umfangs der Nachforschungspflicht im Einzelfall ist nicht die persönliche Meinung des Erwerbers, sondern die Frage maßgebend, ob der Erwerb objektiv verdächtig erscheint. (T3) Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der gutgläubig erwerbende Kaufmann wusste, dass die

  1. Verkäuferin einen in voller Höhe des Überweisungsbetrags entsprechenden Geldbetrag auf ihr Girokonto bei ihrer Hausbank bar eingezahlt hatte (damit war fürs Erste die Nichtdurchführung des Überweisungsauftrags durch die Bank mangels Deckung des Girokontos nicht anzunehmen) und über den Typenschein - selbst trotz des darin nach wie vor aufscheinenden Sperrvermerkes - verfügte. (T4) TE OGH 2001-02-28 7 Ob 25/01d Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2001-04-25 9 Ob 72/01f nur T1; Beisatz: Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd § 366 Abs 1 HGB. (T5)nur T1; Beisatz: Ein Kaufmann hat die Erklärung des Veräußerers durch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden - insbesondere der Typenscheine bei Kraftfahrzeugen, der Rechnungen und Zahlungsbelege - zu überprüfen. Die Unterlassung einer solche Nachforschung verwirklicht in der Regel grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 366, Absatz eins, HGB. (T5) TE OGH 2001-08-29 3 Ob 303/00f Vgl auch; Veröff: SZ 74/140 TE OGH 2007-11-22 8 Ob 78/07i Vgl auch; Beisatz: Weitere Nachforschungen sind dann erforderlich, wenn sich aus der Einsichtnahme in den Typenschein eines Gebrauchtfahrzeuges der Eigentumsübergang auf den Veräußerer nicht eindeutig ergibt. Das gilt insbesondere dann, wenn besondere Umstände den Verdacht nahelegen, der Vertragspartner könne unredlich sein. (T6) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 104/07y Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt aber die Beurteilung, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers zu stellen sind, von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass eine erhebliche Rechtsfrage nur bei einer krassen rechtlichen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts gegeben wäre (9Ob72/01f).(T7); Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls ist ferner, ob besondere Umstände weitere über die Einsicht in den Typenschein hinausgehende Nachforschungen beim Kauf eines Gebrauchtswagens indizieren (8Ob1505/96).(T8) TE OGH 2021-09-01 3 Ob 91/21k Beisatz: Hier: Duplikat- Typenschein. (T9) TE OGH 2023-03-29 8 Ob 127/22t Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (
  2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T10) TE OGH 2023-08-29 8 Ob 73/23b vgl; Beisatz wie T6: Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Ausdruck (
  3. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank (T11) Beisatz: Die Anforderungen an Privatpersonen, die einen Gebrauchtwagen bei einem Händler erwerben, dürfen nicht überspannt werden. (T12) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 178/24v Beisatz wie T2 Beisatz: Seit
  4. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach § 37 Abs 2b KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T13)Beisatz: Seit
  5. 2007 wurde der Typenschein für Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis durch die Eintragung der Typendaten in die Genehmigungsdatenbank ersetzt. Als Genehmigungsnachweis dient in diesem Fall der Ausdruck aus der Genehmigungsdatenbank, der nach Paragraph 37, Absatz 2 b, KFG mit der Zulassungsbestätigung zum „Fahrzeug-Genehmigungsdokument“ verbunden wird. Darin wird nur die Anzahl der bisherigen Zulassungsbesitzer eingetragen. Demnach liefert das Fahrzeug-Genehmigungsdokument per se keinen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Verkäufers. (T13) Beisatz: Da sich Fahrzeug-Genehmigungsdokument in der Regel beim Fahrzeugeigentümer befindet, fordert der Oberste Gerichtshof für einen gutgläubigen Eigentumserwerb, dass der Erwerber auf dessen Vorlage besteht und – wenn dies nicht möglich ist – vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nimmt. (T14) Beisatz: Wird dem Käufer nur ein Duplikat des Genehmigungsdokuments übergeben, kann dies weitere Nachforschungspflichten auslösen. (T15) Beisatz: Wenn der vorgelegte Kaufvertrags nicht geeignet ist, die Zweifel an der fehlenden (vollen) Berechtigung auszuräumen, besteht eine weitere Nachforschungspflicht. (T16) Beisatz: An einen Gebrauchtwagenhändler ist ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen, als bei einer Privatperson. (T17) Beisatz: Eine sorgfältige Gebrauchtwagenhändlerin muss sich bei bedenklichen Umständen bei Abschluss des Kaufvertrages entweder beim Vorbehaltsverkäufer erkundigen, ob der Kaufpreis bezahlt wurde, oder sich eine Urkunde vorlegen lassen, aus der dies hervorgeht. (T18) Beisatz: Hier: Am Tag des Verkaufs ausgestelltes Duplikat des Genehmigungsdokuments sowie im Kaufvertrag vereinbarter Eigentumsvorbehalt. (T19) Anm: So bereits 8 Ob 73/23b mwNAnmerkung, So bereits 8 Ob 73/23b mwN European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080033

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