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{'item': ['Bsw23888/94', 'Bsw21928/93 (Bsw23389/94)', 'Bsw21906/04', 'Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)', 'Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10)', 'Bs

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0121860 Entscheidungsdatum18.10.1995 GeschäftszahlBsw23888/94; Bsw21928/93 (Bsw23389/94); Bsw21906/04; Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10); Bsw66069/09 (Bsw130/10, Bsw3896/10); Bsw140/10; Bsw57592/08; Bsw60367/08 NormMRK Art5 Abs4 III4a; MRK Art5 Abs4 IV4c RechtssatzBei Verurteilungen zu lebenslanger Haft ist zwischen abänderbaren (discretionary) und zwingend unabänderbaren (mandatory) zu unterscheiden: Erstere werden nicht wegen der Schwere des Delikts, sondern zum Schutze der Gesellschaft ausgesprochen und setzen Umstände wie Gefährlichkeit oder psychische Instabilität voraus, welche im Laufe der Zeit wegfallen können. Diese Häftlinge sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft zu verlangen. Im anderen Fall jedoch verfolgt der lebenslange Freiheitsentzug im wesentlichen den Zweck der Bestrafung. In diesen Fällen wird dem Art 5 Abs 4 MRK durch die ursprüngliche Verurteilung Genüge getan.Bei Verurteilungen zu lebenslanger Haft ist zwischen abänderbaren (discretionary) und zwingend unabänderbaren (mandatory) zu unterscheiden: Erstere werden nicht wegen der Schwere des Delikts, sondern zum Schutze der Gesellschaft ausgesprochen und setzen Umstände wie Gefährlichkeit oder psychische Instabilität voraus, welche im Laufe der Zeit wegfallen können. Diese Häftlinge sind berechtigt, in regelmäßigen Abständen eine gerichtliche Überprüfung ihrer Haft zu verlangen. Im anderen Fall jedoch verfolgt der lebenslange Freiheitsentzug im wesentlichen den Zweck der Bestrafung. In diesen Fällen wird dem Artikel 5, Absatz 4, MRK durch die ursprüngliche Verurteilung Genüge getan. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1995-10-18 Bsw 23888/94 Bem: Kremzow gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,17 TE AUSL EGMR 1996-02-21 Bsw 21928/93 Vgl.auch; Beisatz: Hinsichtlich des Rechtes auf eine gerichtliche Haftkontrolle ist zu klären, ob eine Haftstrafe mit jenen Strafen vergleichbar ist, die auf bestimmte Zeit festgelegt und obligatorisch sind (mandatory life sentences), oder mit jenen die für unbestimmte Zeit gelten und unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden können (discretionary life sentences). Kann nach Verbüßung des unbedingten Teils einer Strafe unter bestimmten Voraussetzungen eine bedingte Haftentlassung ausgesprochen werden, so ist die Haftstrafe eher mit jenen auf unbestimmte Zeit (discretionary life sentences) vergleichbar, der Inhaftierte hat somit Anspruch auf Haftüberprüfung nach Art 5 Abs 4 MRK. (T1)Vgl.auch; Beisatz: Hinsichtlich des Rechtes auf eine gerichtliche Haftkontrolle ist zu klären, ob eine Haftstrafe mit jenen Strafen vergleichbar ist, die auf bestimmte Zeit festgelegt und obligatorisch sind (mandatory life sentences), oder mit jenen die für unbestimmte Zeit gelten und unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden können (discretionary life sentences). Kann nach Verbüßung des unbedingten Teils einer Strafe unter bestimmten Voraussetzungen eine bedingte Haftentlassung ausgesprochen werden, so ist die Haftstrafe eher mit jenen auf unbestimmte Zeit (discretionary life sentences) vergleichbar, der Inhaftierte hat somit Anspruch auf Haftüberprüfung nach Artikel 5, Absatz 4, MRK. (T1) Veröff: NL 1996,81 TE AUSL EGMR 2008-02-12 Bsw 21906/04 Vgl; nur: Bei Verurteilungen zu lebenslanger Haft ist zwischen abänderbaren (discretionary) und zwingend unabänderbaren (mandatory) zu unterscheiden. (T2) Veröff: NL 2008,24 TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 66069/09 Vgl aber; Beisatz: Keine weitere Überprüfung ist aber auch bei der ersten Kategorie von Strafen nötig, wenn die auferlegte lebenslange Strafe nicht von Elementen abhängt, die sich im Verlaufe der Zeit ändern werden (wie hier der Fall, da die Strafe den Erfordernissen der Bestrafung und Abschreckung diente), da dann die von Art 5 Abs 4 MRK geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft ebenfalls bereits in der ausgesprochenen Verurteilung enthalten ist. Daraus, dass eine fortdauernde Anhaltung Art. 3 MRK verletzen kann, wenn sie nicht mehr länger durch berechtigte Strafzwecke gerechtfertigt werden kann und die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist, folgt nicht, dass die Haft regelmäßig überprüft werden muss, um Art. 5 MRK zu genügen. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T3)Vgl aber; Beisatz: Keine weitere Überprüfung ist aber auch bei der ersten Kategorie von Strafen nötig, wenn die auferlegte lebenslange Strafe nicht von Elementen abhängt, die sich im Verlaufe der Zeit ändern werden (wie hier der Fall, da die Strafe den Erfordernissen der Bestrafung und Abschreckung diente), da dann die von Artikel 5, Absatz 4, MRK geforderte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft ebenfalls bereits in der ausgesprochenen Verurteilung enthalten ist. Daraus, dass eine fortdauernde Anhaltung Artikel 3, MRK verletzen kann, wenn sie nicht mehr länger durch berechtigte Strafzwecke gerechtfertigt werden kann und die Strafe de facto und de iure nicht reduzierbar ist, folgt nicht, dass die Haft regelmäßig überprüft werden muss, um Artikel 5, MRK zu genügen. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2012,20 TE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 66069/09 Vgl aber; Beisatz: Ein lebenslang Inhaftierter ist berechtigt, zu Beginn seiner Strafe zu wissen, was er tun muss, um entlassen zu werden und unter welchen Bedingungen. Dazu gehört auch die Kenntnis davon, wann eine Überprüfung seiner Strafe stattfinden wird oder darum ersucht werden kann. Wenn das nationale Recht daher keinen Mechanismus oder keine Möglichkeit zur Überprüfung einer lebenslangen Strafe vorsieht, entsteht die Unvereinbarkeit mit Art 3 MRK auf dieser Grundlage bereits im Moment der Verhängung der lebenslangen Strafe und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Haft. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4)Vgl aber; Beisatz: Ein lebenslang Inhaftierter ist berechtigt, zu Beginn seiner Strafe zu wissen, was er tun muss, um entlassen zu werden und unter welchen Bedingungen. Dazu gehört auch die Kenntnis davon, wann eine Überprüfung seiner Strafe stattfinden wird oder darum ersucht werden kann. Wenn das nationale Recht daher keinen Mechanismus oder keine Möglichkeit zur Überprüfung einer lebenslangen Strafe vorsieht, entsteht die Unvereinbarkeit mit Artikel 3, MRK auf dieser Grundlage bereits im Moment der Verhängung der lebenslangen Strafe und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt der Haft. (Vinter u.a. gg. das Vereinigte Königreich [GK]) (T4) Veröff: NL 2013,241 TE AUSL EGMR 2014-09-04 Bsw 140/10 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2014,383 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 57592/08 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2017,7 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 60367/08 Vgl aber; Beis wie T4; Veröff: NL 2017,54 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0121860

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.