RIS Dokument GerichtAUSL EKMR; OGH, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0122565 Entscheidungsdatum18.10.1995 GeschäftszahlBsw24208/94; 16Ok8/07; Ds4/08; Bsw2728/16 Norm7.ZPMRK Art2 RechtssatzEs liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Art 2 7.ZPMRK.Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel - wie hier (österreichisches Strafverfahren) Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung - entspricht durchaus den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten, die die Lösung von Rechtsfragen durch das Verhandlungsgericht überprüfen. Die im österreichischen Recht vorgesehene gerichtliche Nachprüfung genügt somit den Anforderungen des Artikel 2, 7.ZPMRK. EntscheidungstexteTE AUSL EKMR 1995-10-18 Bsw 24208/94 Bem: Demel gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,19 TE OGH 2007-01-21 16 Ok 8/07 nur: Es liegt im Ermessen der Konventionsstaaten, die Modalitäten für die Erhebung von Rechtsmitteln zu regeln. (T1); Beisatz: Daher ist es durchaus mit diesem Zusatzprotokoll vereinbar, wenn die Kognitionsbefugnis des Rechtsmittelgerichts auf Rechtsfragen beschränkt ist. (T2); Beisatz: Hier zur Unbekämpfbarkeit der Feststellungen im kartellgerichtlichen Verfahren soweit diese aufgrund von Zeugenaussagen und Parteienaussagen getroffen wurden. (T3); Veröff: SZ 2008/5 TE OGH 2008-09-25 Ds 4/08 Vgl; nur T1 Beisatz: Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel entspricht dabei den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten. (T4); Beisatz: Hier: Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht vermag daher die von der Disziplinarbeschuldigten aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die §§ 134, 139 RDG (nunmehr: RStDG) vorgetragenen Zweifel nicht zu teilen und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG veranlasst. (T5)Vgl; nur T1 Beisatz: Die Einschränkung des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung durch bestimmte Rechtsmittel entspricht dabei den typischen Verfahrensregeln von Höchstgerichten. (T4); Beisatz: Hier: Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht vermag daher die von der Disziplinarbeschuldigten aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die Paragraphen 134, 139, RDG (nunmehr: RStDG) vorgetragenen Zweifel nicht zu teilen und sieht sich deshalb auch nicht zu einer Antragstellung gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlasst. (T5) TE AUSL EGMR 2017-07-25 Bsw 2728/16 nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122565
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