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{'item': 'Bsw26400/95; Bsw47486/06; Bsw948/12; Bsw32493/08; Bsw3910/13; Bsw6009/10; Bsw65550/13; Bsw23887/16'}

RIS Dokument GerichtAUSL EKMR, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0124862 Entscheidungsdatum09.04.2019 GeschäftszahlBsw26400/95; Bsw47486/06; Bsw948/12; Bsw32493/08; Bsw3910/13; Bsw6009/10; Bsw65550/13; Bsw23887/16 NormMRK Art8 II2 RechtssatzDie bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Art. 8 EMRK geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196).Die bloße Verwandtschaft unter Erwachsenen ist nicht zwingend von Artikel 8, EMRK geschützt, es bedarf zudem weiterer Kriterien, die über das Ausmaß normaler Gefühlsbindungen hinausgehen (EKMR, Entsch. vom 10.12.1984, DR 40, 196). EntscheidungstexteTE AUSL EKMR, AUSL EGMR 1995-10-18 Bsw 26400/95 Bemerkung: Öztürk gegen Österreich (T1a); Veröff: NL 1996,23 TE AUSL EGMR 2010-01-12 Bsw 47486/06 Ähnlich; Beisatz: In Einwanderungsfällen besteht zwischen Eltern und erwachsenen Kindern kein Familienleben, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden. (A.W. Khan gg. das Vereinigte Königreich) (T1) Veröff: NL 2010,30 TE AUSL EGMR 2013-07-30 Bsw 948/12 Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: NL 2013,288 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 32493/08 Auch; Beisatz: Hier: Keine besonders engen Verbindungen zwischen erwachsenen Geschwistern. (Ukaj gg. die Schweiz) (T2) Veröff: NL 2014,219 TE AUSL EGMR 2014-07-08 Bsw 3910/13 Auch; Beisatz: Hier: Kein Familienleben zwischen erwachsener Tochter, die inzwischen selbst eine Familie gegründet hat, und ihren Eltern. (M. P. E. V. gg. die Schweiz) (T3)Auch; Beisatz: Hier: Kein Familienleben zwischen erwachsener Tochter, die inzwischen selbst eine Familie gegründet hat, und ihren Eltern. (M. P. E. römisch fünf. gg. die Schweiz) (T3) Veröff: NL 2014,295 TE AUSL EGMR 2015-06-02 Bsw 6009/10 Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: NL 2015,225 TE AUSL 2018-12-11 Bsw 65550/13 Beisatz: Hier: Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen und ein „Familienleben“ iSv Art 8 MRK begründen, weil die erwachsene Tochter von Geburt an taub und auf Betreuung angewiesen ist, die von ihrer Mutter erbracht wird. (Belli und Arquier-Martinez gg die Schweiz) (T4)Beisatz: Hier: Vorliegen zusätzlicher Elemente der Abhängigkeit, die über die normalen emotionalen Bindungen hinausgehen und ein „Familienleben“ iSv Artikel 8, MRK begründen, weil die erwachsene Tochter von Geburt an taub und auf Betreuung angewiesen ist, die von ihrer Mutter erbracht wird. (Belli und Arquier-Martinez gg die Schweiz) (T4) Anm: Veröff: NL 2018,558Anmerkung, Veröff: NL 2018,558 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 23887/16 vgl; Beisatz wie T1 Beisatz: Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht auch dann, wenn die notwendige finanzielle Unterstützung durch die erwachsenen Kinder nach der Ausreise mittels Überweisungen in das Ausland fortgesetzt werden könnte. (I. M. gg die Schweiz) (T5)Beisatz: Ein Abhängigkeitsverhältnis besteht auch dann, wenn die notwendige finanzielle Unterstützung durch die erwachsenen Kinder nach der Ausreise mittels Überweisungen in das Ausland fortgesetzt werden könnte. (römisch eins. M. gg die Schweiz) (T5) Beisatz: Hier: Bestehen eines Familienlebens zu den erwachsenen Kindern aufgrund der besonderen Abhängigkeit des invaliden Vaters. (I. M. gg die Schweiz) (T6)Beisatz: Hier: Bestehen eines Familienlebens zu den erwachsenen Kindern aufgrund der besonderen Abhängigkeit des invaliden Vaters. (römisch eins. M. gg die Schweiz) (T6) Anm: Veröff: NL 2019,151Anmerkung, Veröff: NL 2019,151 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0124862

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.