Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

7Ob561/95

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.10.1995 Geschäftszahl7Ob561/95 NormABGB §1217;

RechtssatzDie Definition des § 1217 ABGB besagt lediglich, daß von der Ehe unabhängige Geschäfte ausscheiden. Es fehlt die güterrechtliche Natur, wenn der Hauptzweck des Vertrages bloß eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien herbeiführt, für welche der Bestand der Ehe bloß Anlaß oder Bedingung ist.Die Definition des Paragraph 1217, ABGB besagt lediglich, daß von der Ehe unabhängige Geschäfte ausscheiden. Es fehlt die güterrechtliche Natur, wenn der Hauptzweck des Vertrages bloß eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien herbeiführt, für welche der Bestand der Ehe bloß Anlaß oder Bedingung ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/18 7 Ob 561/95 Veröff: SZ 68/198 RechtssatznummerRS0078905

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.