RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.10.1995 Geschäftszahl3Bkd3/95; 7Bkd2/97; 2Bkd5/00; 3Bkd4/02; 4Bkd1/06 NormRL-BA 1977 §45 Abs3 Rechtssatz§ 45 Abs 3 RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung; der in lit a dieser Gesetzesstelle angeführte Fall der Selbstanpreisung ist darin nur beispielsweise (arg.: "insbesondere") angeführt.Paragraph 45, Absatz 3, RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung; der in Litera a, dieser Gesetzesstelle angeführte Fall der Selbstanpreisung ist darin nur beispielsweise (arg.: "insbesondere") angeführt. EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/23 3 Bkd 3/95 TE OGH 1997/12/15 7 Bkd 2/97 Beisatz: Hier: Einschaltung von Inseraten, in welchen die Nahebeziehung zwischen der Rechtsanwaltskanzlei des Disziplinarbeschuldigten und einem gleichnamigen Immobilienbüro durch eine gemeinsame Abbildung der Verantwortlichen sowie einer entsprechenden Textierung suggeriert wird. (T1) TE OGH 2000/10/16 2 Bkd 5/00 Auch; Beisatz: Die standeswidrigen Werbemaßnahmen sind im Abs 3 des § 45 RL-BA demonstrativ aufgezählt. (T2) Auch; Beisatz: Die standeswidrigen Werbemaßnahmen sind im Absatz 3, des Paragraph 45, RL-BA demonstrativ aufgezählt. (T2) TE OGH 2002/11/25 3 Bkd 4/02 Vgl auch; Beisatz: Die beispielhafte Aufzählung solcher nicht mehr tolerierbarer Werbemaßnahmen in § 45 Abs 3 RL-BA verdeutlicht, dass nur ein grob unseriöses Werben einem Rechtsanwalt verwehrt bleibt. Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T3); Beisatz: Auch der Art und Weise der Werbegestaltung kommt bei Beurteilung der Zulässigkeit der Werbemaßnahme Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Hier: Der Slogan "Gut beraten ist halb gewonnen" kann weder als marktschreierische Selbstanpreisung noch als vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen beurteilt werden. (T5) Vgl auch; Beisatz: Die beispielhafte Aufzählung solcher nicht mehr tolerierbarer Werbemaßnahmen in Paragraph 45, Absatz 3, RL-BA verdeutlicht, dass nur ein grob unseriöses Werben einem Rechtsanwalt verwehrt bleibt. Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T3); Beisatz: Auch der Art und Weise der Werbegestaltung kommt bei Beurteilung der Zulässigkeit der Werbemaßnahme Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Hier: Der Slogan "Gut beraten ist halb gewonnen" kann weder als marktschreierische Selbstanpreisung noch als vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen beurteilt werden. (T5) TE OGH 2006/11/27 4 Bkd 1/06 Vgl auch; nur: § 45 Abs 3 RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung. (T6); Beis wie T3 nur: Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T7); Beisatz: Die in der Homepage des Rechtsanwaltes erfolgte Anpreisung des Lehrbetriebes als „Rechtsakademie", in welchem tatsächlich nur er selbst und allenfalls Studenten der Rechtswissenschaften, sowie Philosophie tätig sind, stellt eine unsachliche, irreführende und daher standeswidrige Aufplusterung tatsächlicher Verhältnisse in Form marktschreierischer Werbung dar. (T8) Vgl auch; nur: Paragraph 45, Absatz 3, RL-BA verbietet dem Rechtsanwalt jegliche standeswidrige Werbung. (T6); Beis wie T3 nur: Nur die durch marktschreierische Werbung erfolgte Selbstanpreisung ist verboten. (T7); Beisatz: Die in der Homepage des Rechtsanwaltes erfolgte Anpreisung des Lehrbetriebes als „Rechtsakademie", in welchem tatsächlich nur er selbst und allenfalls Studenten der Rechtswissenschaften, sowie Philosophie tätig sind, stellt eine unsachliche, irreführende und daher standeswidrige Aufplusterung tatsächlicher Verhältnisse in Form marktschreierischer Werbung dar. (T8) RechtssatznummerRS0075266
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.