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OGH Rechtssatz RS0081747 (4Ob567/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081747 Entscheidungsdatum18.03.2024 Geschäftszahl4Ob567/95; 7Ob78/01y; 3Ob99/14a; 4Ob64/15p; 4Ob146/16y; 3Ob47/20p; 7Ob175/23w; 9Ob75/23d; 9Ob64/23m NormABGB §154 Abs3 G ABGB idF KindNamRÄG §167 Abs3ABGB in der Fassung KindNamRÄG §167 Abs3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 §275ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §275 ABGB §232 RechtssatzDie Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können; dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, wird im allgemeinen ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden müssen, um das unbewegliche Vermögen des Mündels seiner großen wirtschaftlichen Bedeutung wegen zu erhalten.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-24 4 Ob 567/95 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 78/01y Beisatz: Das Vorliegen eines (noch) besseren Kaufanbotes ist zu berücksichtigen. Dabei ist neben der Höhe des Kaufpreises von wesentlicher Bedeutung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft an einen "besseren Käufer" verwaltungsbehördlich (grundverkehrsbehördlich) genehmigt wird. (T1) TE OGH 2014-06-25 3 Ob 99/14a Vgl auch; Beisatz: Das „Wohl“ eines Pflegebefohlenen ist nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern muss die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen. (T2) TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Auch; Beisatz: Diese für Rechtsgeschäfte entwickelte Rechtsprechung ist wegen der materiell‑rechtlichen Urteilswirkungen von Teilungsklagen sinngemäß auch für deren Genehmigung anzuwenden. (T3) TE OGH 2016-08-30 4 Ob 146/16y Auch; nur: Die Frage, ob eine Veräußerung zum offenbaren Vorteil des Minderjährigen dient, muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände - auch der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse - beurteilen, wobei auch ideelle Vorteile für das Mündel berücksichtigt werden können. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Hier: Genehmigung eines vom Sachwalter geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. (T5) TE OGH 2020-05-06 3 Ob 47/20p vgl aber; Beisatz: vgl aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6)vergleiche aber; Beisatz: vergleiche aber die Situation einer vermögenslosen Gesellschaft. (T6) Anm: Veröff: SZ 2020/42Anmerkung, Veröff: SZ 2020/42 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 175/23w Beisatz wie T2 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 75/23d Beisatz wie T2 TE OGH 2024-03-18 9 Ob 64/23m vgl; nur T4; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081747

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.