OGH Rechtssatz RS0081749 (4Ob567/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081749 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl4Ob567/95; 7Ob78/01y; 1Ob127/05s; 2Ob196/05w; 3Ob50/11s; 4Ob137/13i; 4Ob64/15p; 6Ob153/17v; 2Ob224/17f; 4Ob73/21w; 1Ob97/25h NormABGB §154 Abs3 G ABGB §232 RechtssatzGrundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des § 232 ABGB nicht aus).Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (Hier: Der durch die mündelsichere Veranlagung des Kaufpreises erzielte Ertrag (der noch dazu durch die Kapitalertragsteuer geschmälert wird) reicht daher zur Begründung eines offenbaren Vorteils im Sinne des Paragraph 232, ABGB nicht aus).
EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-24 4 Ob 567/95 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 78/01y nur: Grundsätzlich ist ein Grundbesitz die sicherste Anlage, die deshalb dem Minderjährigen ungeschmälert verbleiben soll. (T1) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 127/05s Vgl; Beisatz: Hier: Sachwalterschaft. (T2); Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz setzt den offenbaren Vorteil des Betroffenen voraus. Diese Frage muss das Gericht nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilen. Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend muss dabei ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden, um das unbewegliche Vermögen des Betroffenen zu erhalten. (T3) TE OGH 2005-09-01 2 Ob 196/05w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 50/11s Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 137/13i Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-04-22 4 Ob 64/15p Auch TE OGH 2017-09-26 6 Ob 153/17v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung, ob die Veräußerung einer Liegenschaft dem Wohl des Betroffenen dient, ist nur dann einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn den Vorinstanzen ein grober Fehler unterlaufen wäre. (T4) TE OGH 2018-01-30 2 Ob 224/17f Vgl; Beis ähnlich T3; Beisatz: Ein bis zu 20 % über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis begründet für sich allein noch keinen offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen (ähnlich bereits 4 Ob 567/95). (T5) TE OGH 2021-04-20 4 Ob 73/21w Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081749