4Ob584/95
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.10.1995 Geschäftszahl4Ob584/95; 6Ob183/05p NormABGB §1371;
RechtssatzDie Anwendbarkeit des § 1371 ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).Die Anwendbarkeit des Paragraph 1371, ABGB setzt nicht voraus, daß der Gläubiger schon Verfügungsmacht über den zur Sicherung dienenden Gegenstand hat. Das Verbot der Verfallsklausel gilt insbesondere auch für Hypotheken - also besitzlose Pfandrechte - (SZ 4/114; SZ 6/31; SZ 23/40).
EntscheidungstexteTE OGH 1995/10/24 4 Ob 584/95 Veröff: SZ 68/199 TE OGH 2005/11/03 6 Ob 183/05p Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) RechtssatznummerRS0075157