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OGH Rechtssatz RS0075180 (4Ob584/95)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075180 Entscheidungsdatum24.10.1995 Geschäftszahl4Ob584/95; 6Ob183/05p; 5Ob139/08i; 5Ob258/09s NormABGB §1371 RechtssatzZweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. Der Verfallsvertrag ist nämlich seinem Wesen nach ein bedingter, wird er doch unter der Bedingung geschlossen, dass der Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird. Gerade in dieser Bedingung liegt die eigentümliche Gefahr dieses Vertrages begründet, und von ihr allein aus ist das Verbot des Vertrages zu verstehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-24 4 Ob 584/95 Veröff: SZ 68/199 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 183/05p Auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog §1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 139/08i nur: Zweck der Verbotsnorm ist es, den Pfandbesteller davor zu schützen, dass er sich in dem Vertrauen, er werde seine Schuld begleichen oder seine Verbindlichkeiten klaglos erfüllen können, zur Aufgabe eines die Forderung des Gläubigers (meist) übersteigenden Vermögenswertes verpflichte. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 258/09s nur T2

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.