OGH Rechtssatz RS0075186 (4Ob584/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075186 Entscheidungsdatum24.10.1995 Geschäftszahl4Ob584/95; 6Ob183/05p; 3Ob208/16h NormABGB §1371 RechtssatzDas Verbot des § 1371 ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des § 1371 ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.Das Verbot des Paragraph 1371, ABGB gilt auch dann, wenn im Einzelfall der Wert des Pfandes nicht höher ist als die Schuld. Nach Eintritt der Fälligkeit getroffene Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 1371, ABGB sind gültig. Das Verbot der Verfallsklausel ist auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-24 4 Ob 584/95 Veröff: SZ 68/199 TE OGH 2005-11-03 6 Ob 183/05p Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1)Vgl auch; Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog Paragraph 1371, ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T1) TE OGH 2016-11-23 3 Ob 208/16h Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des § 1371 ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2)Auch; Beisatz: Die Verbotsnorm des Paragraph 1371, ABGB betrifft ihrem Zweck nach nur Vereinbarungen, die vor Fälligkeit der Forderung getroffen wurden, während sie die Gültigkeit von nach dem Fälligkeitszeitpunkt getroffenen Vereinbarungen nicht berührt. (T2) Bem: Beisatz nunmehr RS0131098. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075186