;
Abs5;
G §1 Abs2 Z1; Tir HöfeG §26 Abs2 Z1 RechtssatzBei gewillkürter Erbfolge (§ 8 Abs 5
) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (§ 9 Abs 1
) sind die Bestimmungen des
esetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (§ 1
) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt.Bei gewillkürter Erbfolge (Paragraph 8, Absatz 5,
) bzw im Falle der Verfügung des Erblassers über den Erbhof durch Vermächtnis (Paragraph 9, Absatz eins,
) sind die Bestimmungen des
esetzes nur anzuwenden, wenn es zu einer Übernahme des Erbhofes (Paragraph eins,
) durch eine solcherart bedachte Person als Anerbe im Wege der Erbfolge oder als Vermächtnisnehmer kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-24 5 Ob 537/95 Vewröff: SZ 68/201 TE OGH 2001-10-18 6 Ob 92/01z Auch TE OGH 2006-02-16 6 Ob 317/05v Vgl auch; Beisatz: Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das
esetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt. (T1); Veröff: SZ 2006/21 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 224/09y Auch TE OGH 2013-03-20 6 Ob 34/13p Vgl; Beisatz: Bei gewillkürter Rechtsnachfolge von Todes wegen kommt nach den ‑ insoweit wortidenten ‑ Regelungen des § 26 Abs 2 Z 1 Tiroler HöfeG und des § 1 Abs 2 Z 1 Kärntner ErbhöfeG eine Festsetzung eines Übernahmswerts (§ 21 Tiroler HöfeG, § 12 Kärntner ErbhöfeG) nur dann in Betracht, wenn der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wenn ‑ wie auch im vorliegenden Fall ‑ der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzte, ohne einen von ihnen zum Hofübernehmer zu berufen. (T2)Vgl; Beisatz: Bei gewillkürter Rechtsnachfolge von Todes wegen kommt nach den ‑ insoweit wortidenten ‑ Regelungen des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Tiroler HöfeG und des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Kärntner ErbhöfeG eine Festsetzung eines Übernahmswerts (Paragraph 21, Tiroler HöfeG, Paragraph 12, Kärntner ErbhöfeG) nur dann in Betracht, wenn der Alleineigentümer eines Erbhofs eine der unter die gesetzlichen Erben fallenden Personen allein oder gemeinsam mit ihrem Ehegatten, Elternteil oder Kind als Übernehmer berufen hat. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wenn ‑ wie auch im vorliegenden Fall ‑ der Erblasser mehrere Personen zu Erben einsetzte, ohne einen von ihnen zum Hofübernehmer zu berufen. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.