OGH Rechtssatz RS0074261 (9ObA178/95)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074261 Entscheidungsdatum25.10.1995 Geschäftszahl9ObA178/95; 9ObA153/12h NormArbVG §29; ArbVG §31 RechtssatzDie firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gemäß § 31 ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern. (§ 48 ASGG)Die firmenmäßige Zeichnung der Betriebsvereinbarung durch den Betriebsinhaber ist im Gesetz nicht vorgesehen; sie ist aber aus Gründen der Rechtssicherheit für den gemäß Paragraph 31, ArbVG Normwirkung entfaltenden Vertrag zu fordern. (Paragraph 48, ASGG) EntscheidungstexteTE OGH 1995-10-25 9 ObA 178/95 Veröff: SZ 68/203 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 153/12h Vgl aber; Beisatz: Ein übertriebener Formalismus zwischen den Parteien ist zu vermeiden. (T1); Beisatz: Paraphierung einer Betriebsvereinbarung. (T2)