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IVABGB §1299 B;
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Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus § 1302
ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus § 1304
gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß § 1304
zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 I 66 ff mwN).Bei Konkurrenz (alternativer Kausalität) zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem vom Geschädigten zu vertretenden Zufall kommen das aus Paragraph 1302,
ableitbare Grundprinzip der Anerkennung möglicher Verursachung als Zurechnungselement und der aus Paragraph 1304,
gewonnene Grundgedanke des Prinzips der Schadensteilung entsprechend zur Anwendung, und ist der Schaden daher gemäß Paragraph 1304,
zu teilen (mit ausdrücklicher Zustimmung zur Lehre von F. Bydlinski u.a. in Frotz-Festschrift [1993], 3 ff mwN und Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 66 ff mwN). EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 Veröff: SZ 68/207 TE OGH 2014-02-17 4 Ob 204/13y Auch; Beisatz: Hier: Keine alternative Kausalität bei ärztlichem Kunstfehler. (T1) TE OGH 2014-07-23 8 Ob 59/14f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Alternative Kausalität setzt voraus, dass unterschiedliche Schadensursachen (haftungsbegründendes Verhalten einerseits und in den Bereich des Geschädigten fallende potentielle Ursache oder Zufall andererseits) für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat waren. Die Handlung des potentiellen Schädigers muss also einen vollen Haftungsgrund darstellen und für sich geeignet sein, als Schadensursache in Frage zu kommen. (T2) TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der §§ 1302, 1304
eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3)Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei alternativer Verursachungskonkurrenz zwischen einem Haftungsgrund aus einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem dem Geschädigten zurechenbaren Zufall – im Sinn einer Unaufklärbarkeit der Schadensursache – in analoger Anwendung der Paragraphen 1302, 1304,
eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen ist, solange nur das potenziell ursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Verhalten im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. (T3) Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog § 1304
ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T4)Beisatz: Nur wenn dem Kläger der Kausalitätsnachweis – auch unter Anwendung von Beweiserleichterungen (konkret: Herabsetzung des Regelbeweismaßes) – nicht gelingt, greift die Teilhaftung analog Paragraph 1304,
ein. Hier: zwei gleich wahrscheinliche potenzielle Schadensursachen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090872
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.