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{'item': '4Ob578/95; 2Ob14/97s; 2Ob193/99t; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob148/03w; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7Ob46/05y; 2Ob51/06y; 7Ob159/08w;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088978 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl4Ob578/95; 2Ob14/97s; 2Ob193/99t; 9ObA298/01s; 2Ob214/01m; 9ObA36/03i; 7Ob148/03w; 8ObA73/03y; 7Ob177/04m; 7

§ 1EKHG.

Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers.Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in Paragraph 10, Absatz eins, AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

Paragraph eins, EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Tank überfüllt wird, fallen daher in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-07 4 Ob 578/95 TE OGH 1997-04-10 2 Ob 14/97s nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

§ 1EKHG.

(T1)nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in Paragraph 10, Absatz eins, AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

Paragraph eins, EKHG. (T1) TE OGH 1999-07-01 2 Ob 193/99t Auch TE OGH 2002-03-13 9 ObA 298/01s nur T1; Beisatz: Der mit der Neuregelung des § 2 Abs 1 KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T2)nur T1; Beisatz: Der mit der Neuregelung des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 erfolgte Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber einen weiteren, über den bloßen "Betrieb" hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (hier: einer Arbeitsmaschine) vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen und nicht nur auf einen "Betrieb" abseits öffentlicher Verkehrsflächen erweitern wollte. (T2) Beisatz: Hier: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfasst. (T3)Beisatz: Hier: Entladevorgang mit dem zum Verkehr zugelassenen, im Unfallszeitpunkt aber durch Absenken des Planierschildes fixierten Baggers ist als "Verwendung des versicherten Fahrzeuges" zu beurteilen und daher vom Versicherungsschutz nach Paragraph 2, Absatz eins, KHVG 1994 umfasst. (T3) TE OGH 2002-06-05 2 Ob 214/01m Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/79 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 36/03i nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

§ 1EKHG.

(T4)nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

Paragraph eins, EKHG. (T4) Beis ähnlich T3; Beisatz: In einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle, insbesonders bei Sonderfahrzeugen, liegt eine Verwendung des KFZ. (T5) Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ

§ 2KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T6)

Beisatz: Nachträglich angebrachte Einrichtungen, die nicht Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzen, sondern nur Zwecken des jeweiligen Lenkers, insbesondere dessen Erholung oder Unterhaltung (etwa eine Musikanlage) dienen, sind daher vom so verstandenen zweckgebundenen Aufbau eines Fahrzeugs nicht erfasst. Ob es sich hiebei um fest mit dem Fahrzeug verbundene oder nur lose angebrachte Einrichtungen handelt, kann keine Rolle spielen. Die Benützung einer im Nachhinein eingebauten, mit der Motorleistung des KFZ in keinem Zusammenhang stehenden Gasheizung eines im Fahrgastraum befindlichen Schlafplatzes stellt daher keine (typischerweise gefahrengeneigte) Verwendung eines KFZ

Paragraph 2, KHVG dar, da dadurch keine gerade für Kfz typische Gefahr ausgelöst wird. (T6) TE OGH 2003-08-05 7 Ob 148/03w Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges

§ 2

KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (beziehungsweise ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T7)Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges

Paragraph 2, KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. Von einer solchen (bloßen) "Verwendung" ist auch auszugehen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Zwecke des Transportes auf ein anderes Beförderungsmittel (hier: Bahn) gestellt ist, jedoch sodann während dieser Phase vom (wenngleich stillstehenden und immobilen) Fahrzeug dennoch eine typische gefahrengeneigte Schädigung ausgeht, wie dies gerade beim Herunterfallen ungesicherten (beziehungsweise ungenügend gesicherten) Ladegutes geradezu typisch und beispielhaft ist. (T7) Veröff: SZ 2003/87 TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

§ 1EKHG.

Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T8)nur: Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" im Sinn der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in Paragraph 10, Absatz eins, AKB getreten ist, darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes"

Paragraph eins, EKHG. Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T8) Beisatz: Auch in einer nicht dem Betriebsbegriff des EKHG unterliegenden Benutzung des Motors als ortsgebundene Kraftquelle liegt eine Verwendung des Kraftfahrzeuges, und zwar zumindest dann, wenn sie Zwecken des eigentlichen mit dem Fahrzeug verbundenen Nutzens dient. (T9) Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2004-12-15 7 Ob 177/04m nur T1; Beisatz: Jedoch liegt keine „Verwendung eines Fahrzeuges" vor, wenn sich keine typische Gefahr ausgehend vom KFZ verwirklicht hat. Hier: Abtauen von vereisten Scheiben im Inneren eines geparkten PKW's durch einen schadhaften von einer außerhalb des PKW liegenden Stromquelle betriebenen Heizlüfter, wodurch es zu einem Brandschaden am PKW gekommen ist. (T10) TE OGH 2005-05-11 7 Ob 46/05y Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges

§ 2

KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T11)Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Versicherungsschutz zufolge "Verwendung" (nach deutscher Terminologie: "Gebrauch") des (versicherten) Fahrzeuges

Paragraph 2, KHVG besteht nicht bloß bei Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, sondern bei einer solchen schlechthin. (T11) Beisatz: Die Durchführung von (nicht gewerbsmäßigen) Reparaturarbeiten durch den Lenker gehört zum Gebrauch eines Fahrzeuges und die voraus entstandenen Schäden unterliegen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung. Hier: Auf Grund von unsachgemäß durchgeführter (durch das Undichtwerden der Kraftstoffleitung beziehungsweise des -tanks entstand ein Benzin-Luftgemisch, das sich entzündete) Reparaturarbeiten durch den Versicherungsnehmer kam es zu einer Explosion. (T12) Veröff: SZ 2005/70 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 51/06y Auch TE OGH 2008-10-22 7 Ob 159/08w Auch; Beisatz: Schäden, die beim Schließen einer KFZ-Türe entstehen, sind von der KFZ Haftpflichtversicherung zu decken, auch wenn die Tür nicht von einem Fahrgast, sondern von einem ein Kind (Schulbus) abholenden Elternteil geschlossen wird. (T13) Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des § 10 dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T14)Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung" des Fahrzeugs im Sinn des Paragraph 2, KHVG (nach deutscher Terminologie im Sinn des Paragraph 10, dAKB) besteht demnach bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T14) TE OGH 2008-11-27 7 Ob 182/08b Vgl; Beisatz: Das Befestigen von Ladegut auf einer Palette steht nicht im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeuges. (T15) TE OGH 2011-06-29 7 Ob 43/11s Auch TE OGH 2013-02-21 2 Ob 89/12w Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2013-07-03 7 Ob 87/13i Auch; Veröff: SZ 2013/66 TE OGH 2014-04-22 7 Ob 39/14g Auch; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des § 2 KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T16)Auch; Beisatz: Versicherungsschutz zufolge „Verwendung“ des Fahrzeugs im Sinn des Paragraph 2, KHVG besteht bei Gebrauch (Verwendung) des Fahrzeugs als solches schlechthin. (T16) Beisatz: Vorbereitungshandlungen für das Be‑ und Entladen werden zum Ladevorgang gerechnet, der zur Verwendung des Fahrzeugs gehört (T17) Beisatz: Nicht dem Gebrauch zuzurechnen sind solche Vorbereitungshandlungen vor Beginn des Beladens, bei denen das Fahrzeug noch nicht beteiligt ist. (T18) TE OGH 2014-06-12 2 Ob 47/14x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mit dem (bloßem) Abladen eines einige Sekunden später auf die Fahrbahn hinunterrollenden Siloballens durch einen Traktor ist der „Entladevorgang“ noch nicht beendet. Der Schaden ist daher „durch die Verwendung“ des Traktors entstanden. (T19) TE OGH 2016-06-28 2 Ob 181/15d Auch; Beis wie T11; Beis wie T17; Veröff: SZ 2016/66 TE OGH 2017-08-17 2 Ob 143/16t nur: Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. (T20) TE OGH 2017-11-28 2 Ob 73/17z nur T1; Beisatz: Der Einsatz eines Zweiwegebaggers auf Schienen ist keine „Verwendung“. (T21); Veröff: SZ 2017/136 TE OGH 2023-01-25 7 Ob 178/22k Beisatz: Hier: Unfall zwischen Schwer-LKW (Dumper) und nicht kennzeichenpflichtigem Kettenbagger; Verwendungsausschluss in Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag greift nicht. (T22) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 165/23p vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG zuzurechnen. (T23)vgl; Beisatz: Hier: Der auf einen technischen Defekt während der Fahrt zurückzuführende Brand sowie die anschließenden Löscharbeiten sind im Hinblick auf den inneren Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug dessen Verwendung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, KHVG zuzurechnen. (T23) TE OGH 2023-11-22 7 Ob 194/23i Beisatz: Hier: Auch ein Mitfahren als Fahrgast in einem Bus ist ein "Verwenden eines Kraftfahrzeugs" im Sinne der AHVB. Wird der Fahrgast, der sich entgegen der Weisung des Fahrers von seinem Sitzplatz erhebt, infolge einer starken Bremsung des Busses gegen die Windschutzscheibe geschleudert, wodurch dem Busunternehmen ein Schaden entsteht, realisiert sich die primär vom Kraftfahrzeugbetrieb ausgehende Gefahr und damit das spezifische Risiko, das von der Haftpflichtversicherung ausgenommen werden soll. (T24) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 101/25s vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T16; Beisatz wie T20 Beisatz: Hier: Beschädigung von Zwiebel bei Erntevorgang durch von Traktor gezogenen Anhänger. (T25) Beisatz: Auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs ist grundsätzlich als Verwendung eines Kraftfahrzeugs anzusehen. (T26) Beisatz: Nicht erforderlich ist, dass der Schaden im Zusammenhang mit der „Motorleistung des Kraftfahrzeugs“ steht. Außerdem kommt es nicht darauf an, ob der Schaden auch bei Verwendung eines anderen Objekts eingetreten wäre, von dem „üblicherweise keine oder nur geringere Betriebsgefahr“ ausgeht. (T27) Beisatz: In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung betrifft die Verwendung des Kraftfahrzeugs das versicherte Risiko, sodass eine weite Auslegung des Begriffs angezeigt ist, während es sich bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs in der privaten oder betrieblichen Haftpflichtversicherung um einen – eng auszulegenden – Risikoausschluss handelt. (T28) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088978

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