RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0088984 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl4Ob581/95; 7Ob104/03z; 6Ob266/06w; 7Ob108/15f; 1Ob73/19w; 4Ob191/23a NormEO §378 C EO §391 Abs1 IIA EO §391 Abs1 IIB EheG §68a ZPO §411 Aa RechtssatzAls Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (§ 389 EO; § 274 ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (§ 272 ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen.Als Entscheidung in einem Provisorialverfahren hat eine einstweilige Verfügung die Vermutung der Richtigkeit nicht im selben Maß für sich wie ein Urteil (für eine einstweilige Verfügung genügt die Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Paragraph 389, EO; Paragraph 274, ZPO); um ein Urteil zu erlangen, muss der anspruchsbegründende Sachverhalt bewiesen werden (Paragraph 272, ZPO)). Das schließt es aus, einer einstweiligen Verfügung Bindungswirkung für einen nachfolgenden Prozess zuzuerkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-07 4 Ob 581/95 TE OGH 2003-05-28 7 Ob 104/03z Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche § 378 Abs 1 EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche. (T1)Vgl aber; Beisatz: Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche Paragraph 378, Absatz eins, EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche. (T1) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 266/06w Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung im Provisorialverfahren ist für das Hauptverfahren in keiner Weise bindend. Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend. (T2); Beisatz: Hier: Provisorialverfahren in Deutschland; Hauptverfahren in Österreich. (T3); Veröff: SZ 2007/27 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch TE OGH 2019-04-30 1 Ob 73/19w Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO). (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO). (T4) TE OGH 2024-06-25 4 Ob 191/23a vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088984
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.