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{'item': '7Ob541/95 (7Ob542/95); 6Ob265/01s; 7Ob40/05s; 6Ob143/07h; 2Ob95/06v; 8Ob150/08d; 9Ob85/09d; 3Ob202/12w; 1Ob106/13i; 5Ob49/13m; 8Ob59/16h; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086350 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl7Ob541/95 (7Ob542/95); 6Ob265/01s; 7Ob40/05s; 6Ob143/07h; 2Ob95/06v; 8Ob150/08d; 9Ob85/09d; 3Ob202/12w; 1Ob1

§ 932

ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des § 1052 ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist.Aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung

Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. Aus der Anwendung des Paragraph 1052, ABGB auf die bei Auflösung eines Vertrages beiden Teilen obliegenden Rückleistungsverpflichtungen ergibt sich, dass die Rückabwicklung Zug um Zug nur auf Einrede, nicht jedoch von Amts wegen zu beachten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 7 Ob 541/95 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 265/01s TE OGH 2005-06-08 7 Ob 40/05s Auch TE OGH 2007-07-13 6 Ob 143/07h Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung

§ 932

ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des § 877 ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. (T1)Auch; nur: Aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung

Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. Die beiderseitigen Leistungen sind in analoger Anwendung des Paragraph 877, ABGB Zug um Zug zurückzuerstatten. (T1) TE OGH 2007-07-04 2 Ob 95/06v Auch; nur: Aus § 1435 ABGB, der bei der Auflösung

§ 932

ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. (T2)Auch; nur: Aus Paragraph 1435, ABGB, der bei der Auflösung

Paragraph 932, ABGB unmittelbar anzuwenden ist, ergibt sich, dass durch den Rücktritt vom Vertrag beiderseitige Kondiktionsansprüche entstehen, soweit von beiden Seiten bereits Leistungen erbracht wurden. (T2) Veröff: SZ 2007/109 TE OGH 2009-02-23 8 Ob 150/08d Beisatz: Voraussetzung für die Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verpflichtung in den Urteilsspruch durch das Gericht ist entweder ein entsprechendes Klagebegehren oder zumindest eine entsprechende, im Klagevorbringen zum Ausdruck kommende Bereitschaft des Klägers zur Erbringung der Gegenleistung oder aber ein entsprechendes Einwendungsvorbringen des Beklagten. (T3) Beisatz: Nach Wandlung hat eine Zug-um-Zug-Verurteilung über Einwand des Beklagten auch dann stattzufinden, wenn der Wandlungskläger bereits außergerichtlich vergeblich gegenseitige Rückabwicklung angeboten hatte. (T4) Bem: Siehe auch RS0124557. (T5) TE OGH 2010-05-11 9 Ob 85/09d Vgl auch; Beisatz: Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist nur über Einwand des Beklagten beachtlich. (T6) Veröff: SZ 2010/53 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 202/12w Auch; nur ähnlich T1 TE OGH 2013-08-29 1 Ob 106/13i Auch; nur T1 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 49/13m Vgl auch TE OGH 2017-02-22 8 Ob 59/16h TE OGH 2018-04-19 4 Ob 70/18z Vgl TE OGH 2020-11-24 10 Ob 38/20s Vgl TE OGH 2023-02-21 10 Ob 2/23a Vgl TE OGH 2023-05-25 3 Ob 142/22m vgl TE OGH 2024-01-25 4 Ob 171/23k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086350

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.