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{'item': '7Ob541/95 (7Ob542/95); 3Ob382/97s; 7Ob254/00d; 7Ob235/02p; 9Ob66/04b; 10Ob74/04m; 3Ob24/05h; 6Ob7/06g; 1Ob243/07b; 6Ob113/09z; 3Ob267/09z; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086353 Entscheidungsdatum23.02.2026 Geschäftszahl7Ob541/95 (7Ob542/95); 3Ob382/97s; 7Ob254/00d; 7Ob235/02p; 9Ob66/04b; 10Ob74/04m; 3Ob24/05h; 6Ob7/06g; 1Ob243/07b; 6Ob113/09z; 3Ob267/09z; 2Ob135/10g; 6Ob14/12w; 1Ob184/12h; 2Ob123/12w; 3Ob191/13d; 10Ob71/14k; 1Ob132/15s; 8Ob72/16w; 8Ob9/17g; 9Ob88/16f; 8Ob144/17k; 9Ob83/18y; 1Ob77/23i; 4Ob110/24s; 4Ob188/24m; 3Ob158/25v NormABGB §932 VABGB §932 römisch fünf ABGB §933a ABGB §1167 ABGB §1295 IbABGB §1295 römisch eins b ABGB §1323 B RechtssatzUnterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht, sodass auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann.Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (Paragraph 1323, ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. Die Rückerstattung des Werklohnes als Schadenersatz kommt, wenn die anderen Arten des Ersatzes den Nachteil ausgleichen, nicht in Betracht, sodass auch der Entgang der Zinsen vom eingesetzten, der Begleichung der Werklohnforderung dienenden Kapital nicht aus dem Titel des Schadenersatzes zuerkannt werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 7 Ob 541/95 TE OGH 1998-03-11 3 Ob 382/97s nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (§ 1323 ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. (T1)nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet (Paragraph 1323, ABGB). Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht, wenn die geschuldete Naturalrestitution durch den Schädiger untunlich ist. (T1) TE OGH 2000-11-22 7 Ob 254/00d Auch; Beisatz: Der Besteller kann bei unbrauchbarem Werk (Ansetzen des Werts der Werkleistung mit Null) im Wege des Schadenersatzes den Wert des mangelfreien Werks begehren, wobei allenfalls der gesamte Werklohn zu ersetzen ist. (T2) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 235/02p Auch; nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. (T3) Beisatz: Nach hM muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ 63/37; SZ 66/17; SZ 67/101; ecolex 1996, 910 ua). (T4) Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5) Veröff: SZ 2002/152 TE OGH 2004-09-15 9 Ob 66/04b nur: Unterlässt der Schuldner (Werkunternehmer) seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T6) Beisatz: Zu den Verbesserungskosten gehören unter anderem auch die Kosten der Fehlersuche, um zu klären, was in welcher Weise zu verbessern ist. (T7) TE OGH 2005-03-08 10 Ob 74/04m Auch; nur T3 TE OGH 2005-10-20 3 Ob 24/05h Auch; nur: Unterlässt der Schuldner seine Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 7/06g Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls im Werkvertragsrecht kann grundsätzlich neben einem Mangelfolgeschaden auch jener Mangelschaden begehrt werden, der darin besteht, dass Entgeltsleistungen erbracht worden sind, obwohl die Gegenleistung unbrauchbar und damit wertlos geworden ist. Die Entgeltsleistungen sind sinnlos bezahlt und damit frustriert. (T10) Beisatz: Hier: Das Ausmaß der Beschädigung des Lagerguts stand noch nicht fest. (T11) Veröff: SZ 2006/22 TE OGH 2008-06-10 1 Ob 243/07b Vgl auch; Beisatz: Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns. (T12) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 113/09z Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2010-03-24 3 Ob 267/09z Auch TE OGH 2011-04-07 2 Ob 135/10g Auch; nur T1; nur: Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall. Eine andere Art des Geldersatzes könnte im Ausgleich der Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und dem Wert einer mangelfreien Leistung bestehen. (T13) Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ist die Verbesserung unmöglich oder wäre sie für den Schuldner mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, steht dem Gläubiger (nur) die Differenz zwischen dem Wert der mangelhaften und jenem der mangelfreien Leistung, allenfalls der Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts zu. (T14) Veröff: SZ 2011/45 TE OGH 2012-02-16 6 Ob 14/12w Vgl; Beisatz: Der Geldersatz umfasst nach völlig einhelliger Auffassung auch die Wertdifferenz zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung. Demnach ist der Übernehmer nicht verpflichtet, die Sache verbessern zu lassen, eine Ersatzsache zu beschaffen oder die Sache gegen Ersatz des vollen Nichterfüllungsschadens zurückzustellen, sondern kann die mangelhafte Sache bezahlen und den Unterschied zwischen dem Wert der mangelfreien und dem Wert der mangelhaften Leistung fordern. (T15) Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T16) TE OGH 2013-04-11 1 Ob 184/12h Vgl auch TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Auch; Beis wie T12; Beis wie T14 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 191/13d Auch; Beis wie T14 TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k Vgl auch; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 132/15s Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2016-09-27 8 Ob 72/16w Auch; Beis wie T14 TE OGH 2017-02-22 8 Ob 9/17g Auch; Beisatz: Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache. (T17) TE OGH 2017-02-28 9 Ob 88/16f Auch, nur T8; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Das Erfüllungsinteresse umfasst bei Behebbarkeit des Mangels und Verbesserungsverzug oder -verweigerung des Schuldners die Kosten der Verbesserung. (T18) Beisatz: Der vom Schädiger als Deckungskapital für die beabsichtigte Sanierung zu leistende Vorschuss ist zweckgebunden. (T19) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 144/17k nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 83/18y Auch; nur T3 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i vgl; nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T17; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-01-21 4 Ob 110/24s Beisatz wie T19 TE OGH 2024-11-19 4 Ob 188/24m Beisatz wie T4: Die zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit relevante Frage, ob ein vernünftiger Besteller die Mängelbehebung auch auf eigene Kosten durchführen würde, stellt nicht darauf ab, ob ein vernünftiger Besteller die Mängelbehebungskosten vorstrecken würde. (T20) TE OGH 2026-02-23 3 Ob 158/25v nur: Der Übernehmer hat im Rahmen des § 933a ABGB Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also jene Verbesserungskosten, die das Erreichen des Erfüllungszustands ermöglichen. (T21)nur: Der Übernehmer hat im Rahmen des Paragraph 933 a, ABGB Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also jene Verbesserungskosten, die das Erreichen des Erfüllungszustands ermöglichen. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086353

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.