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{'item': '7Ob586/95; 7Ob2337/96v; 4Ob147/98s; 2Ob65/00y; 2Ob77/00p; 6Ob89/01h; 9Ob120/03t; 9Ob31/04f; 7Ob86/04d; 7Ob78/05d; 1Ob156/06g; 4Ob198/07g; 4O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078933 Entscheidungsdatum27.06.2024 Geschäftszahl7Ob586/95; 7Ob2337/96v; 4Ob147/98s; 2Ob65/00y; 2Ob77/00p; 6Ob89/01h; 9Ob120/03t; 9Ob31/04f; 7Ob86/04d; 7Ob78/05d; 1Ob156/06g; 4Ob198/07g; 4Ob146/08m; 4Ob47/13k; 4Ob191/15i; 7Ob173/16s; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s; 5Ob187/23w NormABGB §1042 C3 JWG §33 oöJWG §47 wrJWG §39 krntJWG §32 nöJWG §48 TirJWG §16 StmkJWG §41 Abs2 Z2 StmkJWG §45 Abs1 sbg JWO 1992 §45 B-KJHG 2013 §30 oö JWG §47 RechtssatzDie Höhe der gemäß § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen einen Elternteil hängt nicht davon ab, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereitgefunden hat.Die Höhe der gemäß Paragraph 33, JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in Paragraph 140, ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen einen Elternteil hängt nicht davon ab, in welchem Umfang sich der Minderjährige zur Kostentragung bereitgefunden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 7 Ob 586/95 TE OGH 1996-11-20 7 Ob 2337/96v Auch; nur: Die Höhe der gemäß § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. (T1)Auch; nur: Die Höhe der gemäß Paragraph 33, JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in Paragraph 140, ABGB genannten Kriterien. (T1) TE OGH 1998-06-16 4 Ob 147/98s Vgl auch TE OGH 2000-03-16 2 Ob 65/00y Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 32 Abs 2 KrntJWG. (T2) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 32, Absatz 2, KrntJWG. (T2) Beisatz: Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (§ 140 Abs 1 und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab. (T3)Beisatz: Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch Paragraph 33, JWG (Paragraph 32, Absatz 2, KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistungen der Eltern (Paragraph 140, Absatz eins und 2 ABGB). Diese Unterhaltspflicht hängt nicht von der Volljährigkeit des Kindes sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab. (T3) TE OGH 2000-03-30 2 Ob 77/00p nur T1; Beisatz: Hier: § 39 WrJWG. (T4)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 39, WrJWG. (T4) TE OGH 2001-05-16 6 Ob 89/01h nur T1 TE OGH 2004-03-31 9 Ob 120/03t Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 16 TirJWG. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 16, TirJWG. (T5) Beisatz: Soweit die Rückersatzpflicht Unterhaltspflichtiger "nach ihren Verhältnissen" vorgesehen ist, ist damit keine Einschränkung, sondern die Anwendung der "Anspannungstheorie" gemeint. (T6) TE OGH 2004-04-21 9 Ob 31/04f Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 48 nöJWG. (T7)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 48, nöJWG. (T7) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 86/04d Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB). (T8)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (Paragraph 140, Absatz 3, ABGB). (T8) Beis wie T4 TE OGH 2005-12-14 7 Ob 78/05d Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2006-09-12 1 Ob 156/06g Auch TE OGH 2007-12-11 4 Ob 198/07g nur T1; Beisatz: Hier: § 45 sbg JWO. (T9)nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 45, sbg JWO. (T9) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 146/08m Auch; Beisatz: Diese Unterhaltspflicht hängt auch in diesem Zusammenhang nicht vom Alter des Kindes, sondern von dessen fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit ab. (T10) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 47/13k Auch; Beis wie T6 Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T11)Beisatz: Hier: Paragraph 30, Absatz 3, B-KJHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 47, oö JWG. (T11) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 191/15i Auch TE OGH 2016-11-09 7 Ob 173/16s Auch; Beisatz: Hier § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 44 Abs 1 StKJHG. (T12)Auch; Beisatz: Hier Paragraph 30, Absatz 3, B-KJHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, StKJHG. (T12) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 156/19y TE OGH 2023-02-28 1 Ob 263/22s vgl; Beisatz: Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in § 231 ABGB genannten Kriterien. (T13)vgl; Beisatz: Die Höhe der Kostenersatzforderung bemisst sich somit nach der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern, und zwar nach den in Paragraph 231, ABGB genannten Kriterien. (T13) TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0078933

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.