RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083635 Entscheidungsdatum08.11.1995 Geschäftszahl7Ob606/95; 2Ob196/99h; 1Ob106/02y; 5Ob187/02i; 2Ob73/02b; 2Ob37/08t; 6Ob197/11f (6Ob198/11b); 10Ob42/20d NormZPO §235 Abs5 B; KO §6 Abs1 RechtssatzDie Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig.Die Berichtigung der Parteienbezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner angebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist nicht zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 7 Ob 606/95 Veröff: SZ 68/210 TE OGH 1999-08-26 2 Ob 196/99h TE OGH 2002-06-11 1 Ob 106/02y Gegenteilig; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82Gegenteilig; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen Paragraph 6, Absatz eins, KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T1); Veröff: SZ 2002/82 TE OGH 2002-09-12 5 Ob 187/02i Gegenteilig; Beis ähnlich T1 TE OGH 2003-04-24 2 Ob 73/02b Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem § 6 Abs 1 KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T2)Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Zu bedenken ist der dem Paragraph 6, Absatz eins, KO zu Grunde liegende Zweck der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus der Konkursmasse und ferner, dass nicht durch die Abführung verschiedener Rechtsstreitigkeiten außerhalb des Konkursverfahrens die einzelnen Anspruchsberechtigten einander den Vorrang ablaufen und ihre Lage gegenüber der Gesamtheit und zu deren Schaden zu verbessern trachten. (T2) TE OGH 2008-06-26 2 Ob 37/08t Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf den Masseverwalter (und Zustellung der Klage an ihn) kommt in Betracht, wenn ein nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist ansonsten jedoch nicht. (T3) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 197/11f Vgl auch; Beisatz: Die (beklagte) Gesellschaft wird in einem Anfechtungsprozess durch den Insolvenzverwalter vertreten, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der angefochtene Generalversammlungsbeschluss die Insolvenzmasse betrifft (berührt); ist dies nicht der Fall, fehlt also die Masseerheblichkeit, bleiben die Geschäftsführer zur Vertretung berufen. Masseerheblichkeit ist dabei zwar dann anzunehmen, wenn der anzufechtende Beschluss Vermögenspositionen der Gesellschaft zum Gegenstand hatte, nicht jedoch, wenn er sich auf die persönlichen Beziehungen der Gesellschafter untereinander bezog. (T4) TE OGH 2021-06-22 10 Ob 42/20d Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083635
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