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{'item': '7Ob625/95; 2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 3Ob270/98x; 6Ob186/00x; 3Ob116/02h; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob122/06v; 6Ob141/07i; 3Ob139/07y; 1Ob276/07f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083694 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl7Ob625/95; 2Ob123/98x; 3Ob254/98v; 3Ob270/98x; 6Ob186/00x; 3Ob116/02h; 1Ob268/02x; 3Ob16/03d; 6Ob122/06v; 6Ob141/07i; 3Ob139/07y; 1Ob276/07f; 6Ob92/08k; 3Ob90/09w; 2Ob101/09f; 9Ob63/08t; 5Ob5/09k; 5Ob150/09h; 1Ob239/09t; 7Ob52/10p; 2Ob126/10h; 4Ob115/11g; 2Ob141/11s; 3Ob51/14t; 6Ob118/14t; 9Ob34/16i; 1Ob118/17k; 3Ob8/18z; 3Ob47/18k; 5Ob185/18v; 5Ob25/19s; 7Ob131/19v; 3Ob181/19t; 4Ob130/21b; 10Ob30/22t; 5Ob146/23s; 9Ob65/25m NormABGB §140 Cb FamLAG idF BGBl 1992/311 §2 Abs1 litbFamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 §2 Abs1 litb RechtssatzBei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt.Bei der Lösung der Frage, ob der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit durch ein Studium hinausgeschoben wird, kann nicht allein das Lebensalter herangezogen werden, sondern es kommt auf die durchschnittliche Studiendauer an. Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 betreibt. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 7 Ob 625/95 TE OGH 1998-06-25 2 Ob 123/98x Vgl; Beisatz: Eine durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes idF BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. (T1)Vgl; Beisatz: Eine durch Artikel 72, des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 herbeigeführte Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes in der Fassung BGBl 1992/311 ist dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht eindeutig budgetären Gründen zugeordnet werden kann. Demnach ist nunmehr die während der einzelnen Studienabschnitte zurückgelegte Studienzeit zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1998-11-11 3 Ob 254/98v nur: Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 betreibt. (T2)nur: Durch die Aufnahme eines Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes solange hinausgeschoben, wie die durchschnittliche Dauer dieses Studiums beträgt. Auch während dieses Zeitraumes hat das Kind aber nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG in der Fassung BGBl 1992/311 betreibt. (T2) TE OGH 1999-02-24 3 Ob 270/98x Auch; Beisatz: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern sowie den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Die Ausbildung an Schulen und Hochschulen ist meist kostenfrei, weshalb der wichtigste Bedarf bei der Berufsausbildung die Lebenshaltungskosten sind. (T4) TE OGH 2000-07-13 6 Ob 186/00x Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen; es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T5) Beisatz: Hier: Die schwere Erkrankung (MS) der jetzt 32-jährigen Studentin, die sie immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hindert, stellt einen solchen Grund dar. (T6) TE OGH 2002-10-23 3 Ob 116/02h Auch; Beis wie T5 nur: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. (T7) TE OGH 2002-11-26 1 Ob 268/02x Auch; Beisatz: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist. (T8) TE OGH 2003-08-21 3 Ob 16/03d Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T9)Vgl auch; Beisatz: In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt. (T9) TE OGH 2006-06-29 6 Ob 122/06v Vgl auch; Beis wie T5 nur: Es ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen. (T10) Beisatz: Diese Judikaturlinie, nach der die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten als „Richtschnur" für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam ist, setzt implizit die Anstellung einer Prognose voraus, ob der Studienabschluss insgesamt innerhalb einer angemessenen Dauer möglich sein wird. (T11) Beisatz: Eine Überprüfung des angemessenen Studienfortganges ist daher auch während des Studiums vor Ablauf der Studienhöchstdauer unerlässlich. (T12) Beisatz: Mangels zielstrebiger Betreibung eines Studiums tritt Selbsterhaltungsfähigkeit ein. (T13) Veröff: SZ 2006/98 TE OGH 2007-07-13 6 Ob 141/07i Beis wie T12 TE OGH 2007-07-13 3 Ob 139/07y Auch; Beis wie T13 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 276/07f Vgl auch; Beisatz: Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T14) Beisatz: Entscheidend für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs ist nicht, ob ein Studium in der Vergangenheit mit ausreichender Intensität betrieben wurde, sondern ob im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt diese Voraussetzung zu bejahen ist. (T15) Beisatz: Eine ausreichende Grenze für eine unzumutbare Belastung des Unterhaltspflichtigen bildet stets die durchschnittliche Gesamtstudiendauer der betreffenden Studienrichtung. (T16) Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch bei Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer für vorangehende Studienabschnitte, nicht jedoch der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer bejaht. (T17) TE OGH 2008-05-08 6 Ob 92/08k Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Unterhaltspflicht bejaht. An Bakkalaureatsstudium anschließendes zielstrebig betriebenes Masterstudium „Betriebswirtschaft" an der Universität Graz, als Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer. (T18) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 90/09w Auch TE OGH 2009-06-10 2 Ob 101/09f Auch; Beis wie T7; Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Die durchschnittliche Studiendauer dient als Richtschnur und nicht die in Studienplänen oder „Studienguides" angeführte (Mindest- ?)Semesteranzahl für einzelne Studienabschnitte. (T19) TE OGH 2009-08-04 9 Ob 63/08t Vgl auch; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Hier: An Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium der Publizistikwissenschaft und Kommunikationswissenschaft; Unterhaltspflicht bejaht. (T20) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 5/09k Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen. (T21) TE OGH 2009-10-13 5 Ob 150/09h Vgl; Beisatz: Maßgeblich ist die durchschnittliche Dauer des Studiums, nicht die kürzestmögliche Studiendauer. (T22) Bem: Hier: Doktoratsstudium im Ausland; eine gegenüber dem Auslandsstudium ins Gewicht fallende Verkürzung der Doktoratsstudiendauer in Österreich. (T23) TE OGH 2010-01-29 1 Ob 239/09t Auch; nur T2; Beis wie T13; Beisatz: Ob die erstmalige Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes hinausschiebt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T24) Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe ist nur ein Indiz bzw eine grobe Orientierung für die Frage, ob ein Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird. (T25) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 52/10p Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-17 2 Ob 126/10h Vgl; Beisatz: Ein Hochschulabschluss ist als „abgeschlossene Berufsausbildung“ anzusehen. (T26) TE OGH 2011-08-09 4 Ob 115/11g Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T17 TE OGH 2012-05-15 2 Ob 141/11s Auch; nur T2 TE OGH 2014-06-25 3 Ob 51/14t Auch; Beis wie T19; Beis wie T22 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 118/14t nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T19; Beisatz: Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge. (T27) Beisatz. Daher kann auch bei in Studienabschnitten gegliederten Studien eine eigenständige Beurteilung der vom Unterhaltswerber erbrachten Leistungen erfolgen. (T28) TE OGH 2017-01-26 9 Ob 34/16i Auch; Beis wie T3; Beis wie T22; Beisatz: Der Anspruch auf Unterhalt erlischt nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. (T29) Beisatz: Die Studiendauer für das Bachelorstudium und das Masterstudium sind getrennt zu beurteilen. (T30) Beisatz: Das Bachelorstudium ist als selbständiges ordentliches Studium zu betrachten, weshalb bei der Beurteilung, ab wann der Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht enthoben ist, auf die durchschnittliche Studiendauer des Bachelorstudiums abzustellen ist. (T31) Beisatz: Zwar ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass bei einem „vorweggenommenen“ Masterstudium eine Verlängerung der Dauer des Bachelorstudiums als berechtigt angesehen werden kann, die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit hier aber gar keinen Gebrauch gemacht. (T32) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 118/17k Auch TE OGH 2018-03-21 3 Ob 8/18z TE OGH 2018-03-21 3 Ob 47/18k Auch TE OGH 2018-11-06 5 Ob 185/18v Beis wie T25 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 25/19s Auch; Beis wie T25 TE OGH 2019-09-18 7 Ob 131/19v Beis wie T8 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 181/19t Beis wie T8 nur: Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. (T33) Beisatz: Für die durchschnittliche Dauer ist das arithmetische Mittel und nicht der Medianwert relevant. (T34) Beisatz: Dabei ist ein zielstrebiger Studienerfolg nicht zwingend bereits dann zu verneinen, wenn nach schlichtem Dividieren die pro Semester erreichten ECTS-Punkte nicht (stets) jenen Punkten entsprechen, die bei einer durchschnittlichen Studiendauer im rechnerischen Durchschnitt auf ein Semester entfallen. (T35) TE OGH 2021-10-21 4 Ob 130/21b Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2022-07-28 10 Ob 30/22t Vgl; Beis wie T5; Beis T6; Beis T10; Beis T29 TE OGH 2024-04-09 5 Ob 146/23s vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T25; Beisatz wie T29 TE OGH 2025-08-26 9 Ob 65/25m nur T2 Beisatz wie T6: Hier: Ausgehend von einer durchschnittlichen Studiendauer von 12 Semestern wurde der Unterhaltsanspruch des Antragstellers darüberhinausgehend für weitere 4 Semester vertretbar bejaht, weil der Antragsteller aufgrund psychischer Probleme eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen musste. (T36) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083694

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.