OGH Rechtssatz RS0075311 (9ObA123/95 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0075311 Entscheidungsdatum13.02.2025 Geschäftszahl9ObA123/95; 9ObA115/98x; 9ObA100/16w; 9ObA134/16w; 9ObA75/24f NormArbVG §11 Abs2 ArbVG §14 Rechtssatz1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.
Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: § 31 DO.A. (T3)nur: Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. (T1); Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten.
Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 31, DO.A. (T3) TE OGH 2016-08-18 9 ObA 100/16w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 134/16w Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2025-02-13 9 ObA 75/24f nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075311