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OGH Rechtssatz RS0077943 (9ObA186/95 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077943 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl9ObA186/95; 9ObA13/04h; 7Ob153/15y; 8ObA62/18b; 8ObS2/20g; 8ObA23/23z NormABGB §863 GI ABGB §1486 Z5 ABGB §1502 UrlG §4 Abs5 Rechtssatz1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).

2)Ist eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung", der keine normative Wirkung zukommt, im Wege eines schlüssig angenommenen Anbots in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegangen, haben diese das Anbot auch zu jenen Bedingungen zu akzeptieren, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hat (Gestaltungsrecht, Widerruf).
3)Einer nach einem gemäß § 1502 ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.3) Einer nach einem gemäß Paragraph 1502, ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-08 9 ObA 186/95 Veröff: SZ 68/213 TE OGH 2004-06-23 9 ObA 13/04h Vgl; nur: 1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses). (T1)Vgl; nur: 1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses). (T1) TE OGH 2015-10-16 7 Ob 153/15y Vgl TE OGH 2019-08-29 8 ObA 62/18b Vgl; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T2) TE OGH 2020-04-24 8 ObS 2/20g Beis wie T2 TE OGH 2023-06-27 8 ObA 23/23z vgl aber; Beisatz: Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. (T3)vergleiche aber; Beisatz: Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077943

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.