RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085176 Entscheidungsdatum09.11.1995 Geschäftszahl6Ob611/95; 6Ob151/97t; 9Ob226/02d; 4Ob55/07b; 4Ob71/09h; 4Ob61/10i; 7Ob135/11w; 6Ob84/11p; 10Ob62/18t NormABGB §97; EO §382e; EO §382h RechtssatzTrotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach § 97 ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebene und auf diese angewiesene Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Raten ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu leisten.Trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach Paragraph 97, ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden Kreditrückzahlungsraten auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebene und auf diese angewiesene Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Raten ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-09 6 Ob 611/95 TE OGH 1997-05-26 6 Ob 151/97t TE OGH 2002-12-18 9 Ob 226/02d Auch; Beisatz: Der auf die Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche gerichtete Anspruch nach § 97 ABGB kann nach § 382e EO gesichert werden, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen des einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2002/179Auch; Beisatz: Der auf die Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche gerichtete Anspruch nach Paragraph 97, ABGB kann nach Paragraph 382 e, EO gesichert werden, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen des einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2002/179 TE OGH 2007-09-04 4 Ob 55/07b Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3)Auch; Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruches nach Paragraph 97, ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach Paragraph 97, ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können. (T2); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T3) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 71/09h Auch TE OGH 2010-06-08 4 Ob 61/10i Auch; Beisatz: Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. (T4); Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5); Beisatz: Maßgebend sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile und die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu den Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen. (T6)Auch; Beisatz: Damit wird im Rahmen des Paragraph 97, ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. (T4); Beisatz: Die Höhe des Zahlungsanspruchs nach Paragraph 97, ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5); Beisatz: Maßgebend sind vor allem die finanzielle Leistungsfähigkeit beider Teile und die Höhe der Wohnungserhaltungskosten im Verhältnis zu den Mitteln, die dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (einschließlich des ihm zustehenden Unterhalts) zur Verfügung stehen. (T6) TE OGH 2011-08-31 7 Ob 135/11w Auch TE OGH 2011-11-24 6 Ob 84/11p Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 97 ABGB als Einkommen zu werten. (T7)Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Das von dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten bezogene Kinderbetreuungsgeld ist bei der Ermittlung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach Paragraph 97, ABGB als Einkommen zu werten. (T7) TE OGH 2018-07-17 10 Ob 62/18t Vgl; Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085176
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