RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087910 Entscheidungsdatum09.11.1995 Geschäftszahl15Os125/95; 11Os86/99; 11Os91/00; 11Os44/00 (11Os45/00); 11Os155/01; 15Os57/08h (15Os58/08f); 11Os119/11a; 11Os131/20d; 12Os151/21d; 12Os81/22m NormSGG §12 Abs2 IIA; SMG §28 A; StGB §278 RechtssatzBande: Unter Verbindung ist der Zusammenschluss zu einer Gemeinschaft zu verstehen, die auf die Erreichung des verpönten Zweckes ausgerichtet ist. Wenn es hiezu auch keiner besonderen Organisation bedarf, setzt eine solche Gemeinschaft doch voraus, dass sich die Täter ernsthaft dahin einigen, für eine gewisse Dauer zwecks zukünftiger verbrecherischer Betätigung zusammenzubleiben, sich der einzelne insoweit dem Willen der Gemeinschaft unterwirft und alle Beteiligten durch ihre Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten Straftaten finden. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-09 15 Os 125/95 TE OGH 1999-12-14 11 Os 86/99 Beisatz: Auch im Nebenstrafrecht ist die Begriffsbestimmung des § 278 StGB heranzuziehen. Hier § 28 SMG. (T1)Beisatz: Auch im Nebenstrafrecht ist die Begriffsbestimmung des Paragraph 278, StGB heranzuziehen. Hier Paragraph 28, SMG. (T1) TE OGH 2000-09-12 11 Os 91/00 Beis wie T1 TE OGH 2000-10-24 11 Os 44/00 Auch; Beisatz: Für die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG reicht das spezifisch delinquente Verhalten als Mitglied einer verbrecherischen Verbindung, ohne dass der konkreten hierarchischen Einbindung Bedeutung zukäme. (T2); Beisatz: Der im § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG verwendete Bandenbegriff orientiert sich an der Gesetzesdefinition in § 278 Abs 1 StGB. Darnach erfordert diese Verbindung eine ernsthafte Einigung der Täter dahingehend, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Tätigkeit zusammenzubleiben, sich dem Willen der Gemeinschaft zu unterwerfen und allen Beteiligten auf Grund der Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten - in der Regel nach arbeitsteiligen Prinzipien geplanten - Straftaten zu gewähren. Darüberhinaus muss diese Verbindung vom Vorsatz der Mitglieder getragen sein, fortgesetzt der Art nach bestimmte, im Einzelnen aber noch unbestimmte Delikte zu begehen. (T3)Auch; Beisatz: Für die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG reicht das spezifisch delinquente Verhalten als Mitglied einer verbrecherischen Verbindung, ohne dass der konkreten hierarchischen Einbindung Bedeutung zukäme. (T2); Beisatz: Der im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG verwendete Bandenbegriff orientiert sich an der Gesetzesdefinition in Paragraph 278, Absatz eins, StGB. Darnach erfordert diese Verbindung eine ernsthafte Einigung der Täter dahingehend, für eine gewisse Dauer zwecks künftiger verbrecherischer Tätigkeit zusammenzubleiben, sich dem Willen der Gemeinschaft zu unterwerfen und allen Beteiligten auf Grund der Zugehörigkeit zur Bande einen entsprechenden Rückhalt bei der Ausführung der ins Auge gefassten - in der Regel nach arbeitsteiligen Prinzipien geplanten - Straftaten zu gewähren. Darüberhinaus muss diese Verbindung vom Vorsatz der Mitglieder getragen sein, fortgesetzt der Art nach bestimmte, im Einzelnen aber noch unbestimmte Delikte zu begehen. (T3) TE OGH 2002-04-23 11 Os 155/01 Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-06-05 15 Os 57/08h Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB aF hat in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in § 278 StGB gF (umgestaltet mit StRÄG 2002 BGBl I 134/2002) im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren. (T4)Auch; Beisatz: Der Tatbestand des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB aF hat in Ansehung des Begriffsinhalts der „Bande" durch die Neuregelung des Vergehens der „kriminellen Vereinigung" in Paragraph 278, StGB gF (umgestaltet mit StRÄG 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2002,) im Wesentlichen keine inhaltliche Änderung erfahren. (T4) TE OGH 2012-04-19 11 Os 119/11a Vgl; Beisatz: Die kriminelle Vereinigung bedarf keiner bestimmten Organisationsstruktur. (T5) TE OGH 2021-02-08 11 Os 131/20d Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 114 Abs 4 erster Fall FPG. (T6)Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 114, Absatz 4, erster Fall FPG. (T6) TE OGH 2022-02-24 12 Os 151/21d Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2022-12-07 12 Os 81/22m Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087910
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