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{'item': '15Os154/95; 15Os18/00; 14Os108/01; 14Os151/02; 15Os46/04; 12Os53/04; 12Os52/04; 13Os16/06m; 12Os23/07k; 14Os68/07t; 11Os81/07g (11Os82/07d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090596 Entscheidungsdatum13.01.2026 Geschäftszahl15Os154/95; 15Os18/00; 14Os108/01; 14Os151/02; 15Os46/04; 12Os53/04; 12Os52/04; 13Os16/06m; 12Os23/07k; 14Os68/07t; 11Os81/07g (11Os82/07d; 11Os83/07a; 11Os84/07y); 11Os1/08v; 14Os131/13s; 15Os140/13x; 15Os35/15h; 14Os97/16w; 15Os46/23p; 13OS87/23b; 12Os65/25p (12Os66/25k); 11Os139/25p NormStGB §31 StGB §55 RechtssatzWerden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig.Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-09 15 Os 154/95 TE OGH 2000-03-02 15 Os 18/00 Beisatz: Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99). (T1) TE OGH 2001-09-18 14 Os 108/01 Vgl auch TE OGH 2003-01-28 14 Os 151/02 TE OGH 2004-04-22 15 Os 46/04 TE OGH 2004-05-27 12 Os 53/04 nur: Werden, wie vorliegend, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. (T2); Beisatz: Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (§ 55 Abs 3 StGB). (T3); Beisatz: Hier: Gnadenweise gewährte bedingte Strafnachsicht (§ 512 Abs 1 StPO). (T4)nur: Werden, wie vorliegend, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. (T2); Beisatz: Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (Paragraph 55, Absatz 3, StGB). (T3); Beisatz: Hier: Gnadenweise gewährte bedingte Strafnachsicht (Paragraph 512, Absatz eins, StPO). (T4) TE OGH 2004-05-27 12 Os 52/04 TE OGH 2006-03-22 13 Os 16/06m TE OGH 2007-03-22 12 Os 23/07k Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-07-10 14 Os 68/07t Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2007-08-21 11 Os 81/07g TE OGH 2008-01-29 11 Os 1/08v Beisatz: Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird (WK-StGB - 2 § 55 [2006] Rz 10). (T5)Beisatz: Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird (WK-StGB - 2 Paragraph 55, [2006] Rz 10). (T5) TE OGH 2013-10-01 14 Os 131/13s Vgl TE OGH 2013-10-02 15 Os 140/13x Auch TE OGH 2015-03-25 15 Os 35/15h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-11-29 14 Os 97/16w Beis wie T5 TE OGH 2023-05-24 15 Os 46/23p vgl TE OGH 2023-10-18 13 OS 87/23b TE OGH 2025-07-01 12 Os 65/25p vgl TE OGH 2026-01-13 11 Os 139/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090596

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.