RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.11.1995 GeschäftszahlDs10/95; Ds6/96; Ds2/07 NormRDG §115 Abs2; RechtssatzGemäß § 115 Abs 2 RDG auf die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. § 74 StPO regelt nur, wer über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 115, Absatz 2, RDG auf die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarsenates sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden. Paragraph 74, StPO regelt nur, wer über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1995/11/13 Ds 10/95 TE OGH 1996/08/14 Ds 6/96 Vgl auch TE OGH 2007/08/27 Ds 2/07 10 Vgl auch; Beisatz: §115 Abs2 RDG verweist in Ansehung der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auf die Vorschriften der StPO. Gemäß §68 Abs 1 StPO ist der Ankläger in allen Instanzen von der Wirksamkeit als Richter ausgeschlossen. §123 RDG ist jedoch als lex specialis anzuwenden. Wenn man die Anhörung (Vernehmung) des Disziplinarbeschuldigten nach §123 Abs1 RDG als Untersuchungshandlung begreift und den Verweisungsbeschluss als Entscheidung über die Versetzung in den Anklagestand bzw als Anklageerhebung, ist das Fehlen von Ausschlussgründen im RDG unter dem Aspekt des Art 6 MRK zu untersuchen. Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T1) Vgl auch; Beisatz: §115 Abs2 RDG verweist in Ansehung der Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen auf die Vorschriften der StPO. Gemäß §68 Absatz eins, StPO ist der Ankläger in allen Instanzen von der Wirksamkeit als Richter ausgeschlossen. §123 RDG ist jedoch als lex specialis anzuwenden. Wenn man die Anhörung (Vernehmung) des Disziplinarbeschuldigten nach §123 Abs1 RDG als Untersuchungshandlung begreift und den Verweisungsbeschluss als Entscheidung über die Versetzung in den Anklagestand bzw als Anklageerhebung, ist das Fehlen von Ausschlussgründen im RDG unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK zu untersuchen. Bei der Normierung des §123 RDG für das richterliche Disziplinarverfahren, hat der Gesetzgeber von der Normierung von Ausschlussgründen wie im §68 StPO Abstand genommen, weil er das dem Disziplinarbeschuldigten zustehende allgemeine Ablehnungsrecht (also wegen konkreter und nicht schon wegen abstrakter Befangenheit) im Hinblick auf die Ausbildung und Berufserfahrung des beschuldigten Richters für ausreichend empfand und überdies dieses Ablehnungsrecht massiv dahin erweiterte, dass dem Disziplinarbeschuldigten das Recht zusteht, zwei Mitglieder des Disziplinarsenats auch ohne Angabe von Gründen ablehnen zu können (§115 Abs2 RDG). (T1) RechtssatznummerRS0078289
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.