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{'item': ['11Os137/95', '11Os182/96']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.11.1995 Geschäftszahl11Os137/95; 11Os182/96 NormStGB §201;

§314

;

§330

Abs3;

§345Abs3; Rechtssatz

Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314

) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach § 201 Abs 2 StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (§ 201 Abs 3 zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (§ 201 Abs 3 dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß § 330 Abs 3

ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 Abs 1

aus dem Grunde des § 345 Abs 3

verwehrt.Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (Paragraph 314,

) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu stellen. Im gegebenen Fall gereicht jedoch die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil, weil die Geschworenen die auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gestellte Hauptfrage mit den oben bezeichneten Einschränkungen bejaht haben, sodaß der Beschwerdeführer solcherart ohnedies (bloß) des Verbrechens nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt wurde. Die Zurechnung der - auch bei einer Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB möglichen - Qualifikationen des Versetzens der vergewaltigten Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB) und der Erniedrigung der vergewaltigten Person in besonderer Weise (Paragraph 201, Absatz 3, dritter Fall StGB) erlitt durch die eingeschränkte Fragebeantwortung der Geschworenen keine Änderung, weil die Geschworenen diese Umstände nicht gemäß Paragraph 330, Absatz 3,

ausgeschlossen haben. Dem Angeklagten ist daher die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins,

aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz 3,

verwehrt. EntscheidungstexteTE OGH 1995/11/21 11 Os 137/95 TE OGH 1997/01/14 11 Os 182/96 nur: Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (§ 314

) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des § 201 Abs 2 StGB zu stellen. (T1) nur: Im Verfahren vor den Geschworenengerichten wäre bei entsprechenden Beweisergebnissen in der Hauptverhandlung für den Fall der Verneinung der auf Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB gerichteten Hauptfrage eine Eventualfrage (Paragraph 314,

) nach minderschwerer Vergewaltigung im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, StGB zu stellen. (T1) RechtssatznummerRS0095447

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.