RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065374 Entscheidungsdatum21.11.1995 Geschäftszahl11Os155/95; 15Os75/03; 11Os85/08x; 14Os34/15d; 12Os122/16g; 14Os124/20x NormGebAG §54 Abs1 Z3 RechtssatzEin Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet. EntscheidungstexteTE OGH 1995-11-21 11 Os 155/95 TE OGH 2003-06-12 15 Os 75/03 Auch; Beisatz: Die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG fällt nur an, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. (T1)Auch; Beisatz: Die Gebühr für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG fällt nur an, wenn der Dolmetscher im Rahmen der Vernehmung oder Verhandlung tatsächlich zu einer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde. Die bloße Anwesenheit ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet keinen Anspruch nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG. (T1) TE OGH 2008-08-19 11 Os 85/08x Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können. (T2)Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung, der sie beigezogen wurde, tatsächlich eine Übersetzungstätigkeit ausübt. Die bloße Anwesenheit bei der Verhandlung wird hingegen bereits durch die Gebühr für Zeitversäumnis nach Paragraph 32, Absatz eins, GebAG abgegolten, mag auch die Dolmetscherin Notizen gemacht haben, um - wie hier - dem Angeklagten im Fall seines verspäteten Erscheinens den bisherigen Verhandlungsverlauf übersetzen zu können. (T2) TE OGH 2015-06-16 14 Os 34/15d Vgl auch TE OGH 2016-11-04 12 Os 122/16g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Wartezeit vor dem Beginn einer Verhandlung. (T3) TE OGH 2020-12-15 14 Os 124/20x Vgl; Beisatz: Hier: Die Anreisezeit von der Wohnung des Dolmetschers zum Gericht und zurück wird durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065374
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.