RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0122531 Entscheidungsdatum22.11.1995 GeschäftszahlBsw20166/92 (Bsw20190/92); 14Os55/09h (14Os65/09d, 14Os66/09a); Bsw69917/01; Bsw36376/04; Bsw9174/02; Bsw10249/03; Bsw16012/06; Bsw12157/05; Bsw36376/04; Bsw2615/10; 15Os52/12d; Bsw42931/10; 1Ob100/17p; Bsw59552/08; 15Os133/21d NormMRK Art7 Abs1 RechtssatzArt 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen.Artikel 7, Absatz eins, MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 1995-11-22 Bsw 20166/92 Veröff: NL 1995,223 TE OGH 2009-06-04 14 Os 55/09h Vgl auch; Beisatz: Art 7 MRK ist in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt (Grabenwarter EMRK³ § 24 Rz 129). (T1)Vgl auch; Beisatz: Artikel 7, MRK ist in sachlicher Hinsicht auf Verurteilungen und die Verhängung von Strafen beschränkt (Grabenwarter EMRK³ Paragraph 24, Rz 129). (T1) TE AUSL EGMR 2007-07-05 Bsw 69917/01 Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Art. 7 MRK ist auf die Strafvollstreckung nicht anwendbar. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T2)Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Artikel 7, MRK ist auf die Strafvollstreckung nicht anwendbar. (Stephen Anthony Saccoccia gegen Österreich) (T2) Veröff: NL 2007,178 TE AUSL EGMR 2008-07-24 Bsw 36376/04 nur: Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen. (T3) Veröff: NL 2008,225 TE AUSL EGMR 2008-09-19 Bsw 9174/02 Veröff: NL 2008,262 TE AUSL EGMR 2009-09-17 Bsw 10249/03 nur: Er beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. (T4) Veröff: NL 2009,260 TE AUSL EGMR 2009-12-15 Bsw 16012/06 nur: Art 7 MRK beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. (T5)nur: Artikel 7, MRK beinhaltet das Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafnormen zum Nachteil des Angeklagten. Ferner bestimmt er, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. (T5) Veröff: NL 2009,362 TE AUSL EGMR 2009-06-25 Bsw 12157/05 nur: Ferner bestimmt Art 7 MRK, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. (T6)nur: Ferner bestimmt Artikel 7, MRK, dass nur das Gesetz ein Delikt definieren und Strafen vorschreiben kann. Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. (T6) Veröff: NL 2009,167 TE AUSL EGMR 2010-05-17 Bsw 36376/04 nur T6; Veröff: NL 2010,151 TE AUSL EGMR 2011-06-21 Bsw 2615/10 nur: Art 7 Abs 1 MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. (T7)nur: Artikel 7, Absatz eins, MRK soll in Anlehnung an sein Ziel und seinen Zweck so ausgelegt und angewendet werden, dass er einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung darstellt. (T7) Veröff: NL 2011,203 TE OGH 2013-12-11 15 Os 52/12d Auch TE AUSL EGMR 2013-01-22 Bsw 42931/10 Auch; nur: Der Einzelne muss aus dem Wortlaut einer Strafnorm erkennen können - gegebenenfalls unter Heranziehung der Auslegung durch die Gerichte -, welche Handlungen strafrechtliche Verantwortlichkeit auslösen, die Strafnorm muss darüber hinaus den qualitativen Anforderungen der Vorhersehbarkeit und des Zugangs entsprechen. (T8) Beisatz: Sieht eine strafrechtliche Bestimmung zwei Strafvarianten mit unterschiedlichen Strafrahmen vor, so muss für einen Beschuldigten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistands – erkennbar sein, welche der beiden Varianten auf ihn Anwendung finden wird. Legt das Gesetz nicht fest, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Strafvariante zur Anwendung kommt, so liegt eine Verletzung von Art 7 MRK vor. (Camilleri gg. Malta) (T9)Beisatz: Sieht eine strafrechtliche Bestimmung zwei Strafvarianten mit unterschiedlichen Strafrahmen vor, so muss für einen Beschuldigten – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistands – erkennbar sein, welche der beiden Varianten auf ihn Anwendung finden wird. Legt das Gesetz nicht fest, unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Strafvariante zur Anwendung kommt, so liegt eine Verletzung von Artikel 7, MRK vor. (Camilleri gg. Malta) (T9) Verröff: NL 2013,27 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 100/17p Vgl auch TE AUSL_EGMR 2015-01-27 Bsw 59552/08 Beisatz: Hier: Vorhersehbarkeit der Anwendung des neu eingeführten Dauerdelikts des Missbrauchs einer im selben Haushalt lebenden Person auch auf Tathandlungen, die vor Einführung dieses Tatbestands begangen wurden. (Rohlena gg. Tschechien) (T10) Veröff: NL 2015,32 TE OGH 2022-04-27 15 Os 133/21d Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1995:RS0122531
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.